Der zuständigen Behörde ist ein schriftliches Mietangebot vorzulegen, das Angaben zur Lage der Wohnung, zu Größe und Ausstattung sowie zur Miethöhe enthält. Zu beachten ist, dass sich die von den Gemeinden und Städten bezahlten Höchstmieten von Ort zu Ort unterscheiden.

Erhält der Flüchtling Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII (bei fehlender Arbeitsfähigkeit), werden die Kosten der Unterkunft übernommen.

Es sollte ein Standardmietvertrag verwendet werden. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. hat z. B. einen Mietvertrag mit Übersetzung in arabischer, englischer und französischer Sprache herausgegeben.[1]

Es ist darauf zu achten, dass folgende Angaben jeweils separat aufgeführt sind:

  • Grundmiete
  • kalte Nebenkosten
  • warme Nebenkosten (Kosten für Heizung und Warmwasser)
  • evtl. Kosten für Möblierung
  • Kaution

Einige Gemeinden verlangen neben der Vorlage des Mietangebots auch einen Eigentumsnachweis des Vermieters, wie z. B eine Kopie des Grundbuchauszugs. Darüber hinaus verlangen manche Gemeinden auch, dass ein unbefristetes Mietverhältnis bzw. ein befristetes von mindestens 6 Monaten Dauer eingegangen wird.

Nach Prüfung wird dem Vermieter die Angemessenheit bestätigt bzw. nicht bestätigt.

[1] GdW, Mietvertrag Allgemein: Arabische Fassung, Englische Fassung und Französische Fassung; https://shop.haufe.de/AjaxCatalogSearchView?storeId=10205=10055=-3==0=RELEVANZ=search=Mietvertrag+Allgemein.

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