Verfügt der Vermieter über sämtliche Informationen und Bescheinigungen, wird der Mietvertrag in der Fassung, die vorab als Entwurf an die zuständige Stelle zur Prüfung übersendet worden ist, in zweifacher Ausfertigung ausgestellt.

Für den Fall, dass der Vermieter z. B. den Mustermietvertrag des GdW verwendet, der in arabischer, englischer und französischer Übersetzung vorliegt, ist zu beachten, dass nur die deutsche Vertragsversion unterschrieben wird und Rechtsgültigkeit erlangt! Die Übersetzungen dienen nur als Verständnishilfe.

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