FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 6.4.2011, S 4500 - 18 - V A 6/S 3300 - 85 - V A 6

 

1. Allgemeines

 

1.1 Geltungsbereich

Der Erlass gilt für die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden, der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz(FlurbG) – im Folgenden Bodenordnungsverfahren – genannt.

 

1.2 Kosten- und Abgabenfreiheit

Maßnahmen, die der Durchführung von Bodenordnungsverfahren dienen, sind nach § 108 FlurbG und dem Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten.

 

1.3 Vermessungstechnische Arbeiten

Vermessungstechnische Arbeiten im Rahmen von Bodenordnungsverfahren sind nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) und den zugehörigen Verordnungen und Erlassen auszuführen.

Zur Aktualisierung der Geobasisdaten nach § 1 Abs. 3 VermKatG NRW informiert die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde über ihr bekannt gewordene, bedeutsame Änderungen der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen Topographie; dieses sind insbesondere von Dritten veranlasste Veränderungen an Straßen, Wegen und Gewässern.

 

1.4 Mitvermessung von Ortslagen

Die Entscheidung über die Zuziehung von Ortslagen erfolgt in Abhängigkeit von den Zielen des Bodenordnungsverfahrens durch die Flurbereinigungsbehörde. Dabei sind auch die sich aus § 1 Abs. 3 VermKatG NRW ergebenden Anforderungen an das Liegenschaftskataster zu beachten. Zur wirtschaftlichen Erneuerung des Liegenschaftskatasters kann es geboten sein, die Ortslage in das Neuvermessungsgebiet einzubeziehen. Da in diesem Fall nicht ausschließlich bodenordnerische Ziele verfolgt werden, erhält die Teilnehmergemeinschaft zur Vergabe dieser Vermessungsarbeiten Zuschüsse im Rahmen der für überörtliche Aufgaben der Kataster- und Vermessungsverwaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Mittel werden in Form von Pauschsätzen durch die Flurbereinigungsbehörde als Zuschüsse zu den Ausführungskosten im Sinne von § 105 FlurbG gezahlt. Der Pauschsatz beträgt 150 Euro je Gebäudebesitzung und 650 Euro je Hektar unbebauter Fläche in der Ortslage. Als Gebäudebesitzung gilt jedes mit einem oder mehreren Gebäuden im Sinne des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW bebaute Flurstück.

Die Flurbereinigungsbehörden ermitteln den entsprechenden Bedarf und melden diesen spätestens 3 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Zuschüsse zur Auszahlung kommen, bei dem Ministerium für Inneres und Kommunales an.

 

1.5 Steuerrechtliche Grundsätze

Erwerbsvorgänge in Bodenordnungsverfahren unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen sind.

 

1.5.1 Grunderwerbsteuerfreie und nicht grunderwerbsteuerbare Vorgänge

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für Landabfindungen bzw. vereinbarte Landtausche nach

Der Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG zugunsten der Teilnehmergemeinschaft ist kein Rechtsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zugunsten Dritter, selbst wenn der Dritte im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzung erhält. Es findet hierdurch kein Übergang der Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG statt, daher ist erst die Landzuteilung an den Dritten steuerpflichtig. Entsprechendes gilt bei der Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach § 55 Abs. 1 FlurbG, ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen.

 

1.5.2 Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge

Grunderwerbsteuerpflichtig sind im Falle der Überschreitung der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG

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