Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Beschließen die Wohnungseigentümer als Ersatz für eine reparaturbedürftige Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluss an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost (DBP) und wird dieser Beschluss mangels Anfechtung bestandskräftig, so sind zum einen die Umrüstungskosten, zum anderen auch die Anschluss- und laufenden Gebühren Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG, die von allen Eigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsquoten zu tragen sind, wenn nicht durch Teilungserklärungs-Vereinbarung ein anderer Schlüssel eindeutig festgelegt ist. Durch Mehrheitsbeschluss kann - vorbehaltlich der Wirkungen des § 23 Abs. 4 WEG - eine abweichende Kostenverteilung nicht beschlossen werden, es sei denn, die Teilungserklärung (oder eine Vereinbarung) sieht eine solche Änderungsmöglichkeit vor.

Eine Gemeinschaft hatte bestandskräftig den Anschluss an das Breitbandkabelnetz als Ersatz für die bis dahin vorhandene, reparaturbedürftige Gemeinschaftsantenne beschlossen. Niemand hatte den Beschluss, etwa mit der Begründung, es handele sich um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung, angefochten. Aus diesem Grund konnte der Beschluss bei sachgerechter Auslegung auch nur so verstanden werden, dass die anfallenden Umrüstungskosten (also insbesondere die Anschluss-, wohl aber auch die laufenden Gebühren) von allen Eigentümern anteilig zu tragen seien.

In Erfüllung des ursprünglichen Beschlusses schloss dann die Verwaltung einen Anschließungsvertrag mit der DBP ab. Später kam es zu einem neuerlichen Mehrheitsbeschluss über die Abrechnung der Einrichtungskosten in der laufenden Jahresabrechnung und die Kostentragung der laufenden Gebühren nach gleichen Bruchteilsquoten unter Freistellung eines Eigentümers. Dieser Beschluss wurde von einem Eigentümer angefochten mit der Begründung, die Kostenverteilung der Anschließungs- wie auch der laufenden Kosten nach Miteigentumsanteilen zu berechnen.

Die Anfechtung hatte Erfolg. Ausgeführt wird in den Entscheidungsgründen, dass die DBP der Wohnanlage einen Breitbandanschluss zur Versorgung aller Wohnungseinheiten überließ, an den "eine private Breitbandanlage" (nämlich die der Gemeinschaft) angeschlossen wurde. An dieser privaten Anlage der Gemeinschaft seien dann die einzelnen Wohneinheiten angeschlossen. Im Gemeinschaftseigentum war ein Übergabepunkt vorhanden, der die Verbindung zu der im Zweifel im Gemeinschaftseigentum stehenden hausinternen Kabelleitung darstellte. Die Kosten des Anschlusses an das Breitbandkabel der DBP seien im weitesten Sinne Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, weil hierdurch die reparaturbedürftige bisherige Gemeinschaftsantennenanlage ersetzt wurde (in der Ausgestaltung einer "privaten Breitbandanlage", nämlich dem hausinternen Leitungssystem, das dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sei).

Eine solche dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Einrichtung sei vergleichbar mit anderen zentralen Belieferungen von Leistungen (wie z. B. Wasser, Gas, Wärme und Strom) durch Versorgungsunternehmen, die durch gemeinschaftliche Anlagen an die einzelnen Raumeigentümer weitergeleitet würden; gleiches gelte z. B. auch für einheitliche Abwasserbeseitigung und Müllabfuhr (unabhängig etwaiger direkter Abrechnungen der Versorgungsunternehmen mit den einzelnen Wohnungseigentümern). Nur wenn beispielsweise Versorgungsunternehmen unmittelbar an einzelne Raumeigentümer leisten und mittels Zähler deren Verbrauch festhalten und abrechnen, handle es sich nicht mehr um gemeinschaftlichen Gebrauch.

Im vorliegenden Fall des erstmaligen Anschlusses an das Breitbandkabel als auch des laufenden Empfangs liege jedoch eine Abnahme von "Versorgungsleistungen"durch die Gemeinschaft vor, für die an die DBP ein einheitliches Entgelt bezahlt werden müsse. Hier handle es sich deshalb dann um Kosten gemeinschaftlicher Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG, auch wenn der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel u.U. nicht zu jeder betreffenden Kostenart "passe" oder in jeder Hinsicht "gerecht" erscheine. Hinzunehmen seien nach ständiger Rechtsprechung auch Umlagen der Kosten einer zentralen Wasser- und Energieversorgung oder der Abwasser- und Müllbeseitigung nach dem Verhältnis der Miteigentumsquoten, obwohl diese Kosten entscheidend vom Verbrauch bzw. der Zahl der in der Wohnung sich aufhaltenden Personen abhingen.

Ähnlich hätte auch der BGH zur Aufzugskosten-Verteilung in einer Mehrhausanlage argumentiert. Nur in Ausnahmefällen sei ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Änderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels gegeben (hier nicht gegeben).

Im vorliegenden Fall bestand auch nicht die Möglichkeit einer Abänderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss, deshalb auch nicht die Möglichkeit der völligen Freistellung einzelner Eigentümer von bestimmten Kosten.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Celle, Beschluss vom 22.12.1986, 4 W 224/86, WMR 1987, 98)

Zu Gruppe 5: Rechte und P...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?