Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Kostentragung bei bestandskräftigem Beschluss über Breitbandkabel-Anschluss
Verfahrensgang
AG Verden (Aller) (Aktenzeichen 4 II 134/85) |
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 1 T 204/86) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1986 ergangene Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden und der Beschluß des Amtsgerichts Verden vom 14. März 1986 teilweise geändert und neu gefaßt.
Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Oktober 1985 zu TOP 8 wild für ungültig erklärt.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge tragen der Antragsteller 70,2 % und die Antragsgegner zu 2. – 17. 29,8 %. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht werden nicht erstattet, auch keine außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Boschwerdeverfahren. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2. – 18. im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht werden dem Antragsteiler 70,2 % auferlegt.
Der Wert des Verfahrens und der Beschwerdewert betragen 14.255 DM.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Verfahren geht es um zwei verschiedene Vorgänge in der Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Beteiligten zu 1. – 17. besteht und deren Verwalter der Beteiligte zu 18. ist:
1. Am 29. April 1980 hatte die Wohnungseigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen:
„Ab dem 1. Jan. 1980 sollen die Positionen Wasser- und Kanalgebühren nach Personenzahl verteilt werden. Stichtag für die Feststellung der Personenzahl in den einzelnen Wohnungen soll der 1. Juli 1980 sein …”
Aufgrund dieses Beschlusses, der seinerzeit unangefochten blieb, wurden in den folgenden Jahren die Wasserverbrauchs und Abwasserkosten auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller – mit in den Instanzen unterschiedlich formulierten Anträgen – sinngemäß die Feststellung, daß der Beschluß vom 29. April 1980 unwirksam sei, den sich aus der Teilungserklärung bzw. dem Gesetz ergebenden Umlegungsschlüssel nicht geändert habe und daher beginnend mit der Abrechnung für 1985 die Kosten für Wasser- und Kanalgebühren (wieder) nach letzteren Bestimmungen aufzuteilen seien.
2. In der Versammlung vom 14. Mai 1984 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost. Daraufhin schloß die als Verwalter auftretende … … mbH am 26. Oktober/7. November 1984 mit der Deutschen Bundespost einen Anschließungsvertrag (Bl. 42 ff). In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Oktober 1985 wurde – unter TOP 8 – hierzu folgender weiterer Mehrheitsbeschluß gefaßt:
„Die Kosten der Einrichtung werden mit der lfd. Jahresabrechnung 1985 nach je 1/17 je Wohnung abgerechnet …
Die lfd. Gebühren zu 1/16 (ohne Herrn Stegmann ≪Beteiligte zu 15.≫).”
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller – rechtzeitig – Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er begehrt – jedenfalls im Beschwerdeverfahren – die Feststellung, daß die Anschließungs- wie auch die laufenden Kosten für den Kabelanschluß nach Miteigentumsanteilen zu berechnen seien.
3. Amtsgericht und Landgericht haben die Antrage des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller diese – sinngemäß – weiter.
II.
Die weitere Beschwerde hat teilweise, nämlich bezogen auf den unter I. 2. angesprochenen Vorgang, Erfolg; im übrigen (zu I.1.) ist sie unbegründet.
1. Zu I. 1.:
Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Beschluß vom 29. April 1980 betreffend die Umlage der Wasser und Kanalkosten eine wirksame „für die Zukunft wirkende” – gemeint ist ersichtlich: eine den sich aus der Teilungserklärung bzw. dem Gesetz ergebenden Verteilungsschlüssel ablösende – Regelung getroffen hat.
a) Da die Teilungserklärung für die vorliegende Wohnungsanlage dazu, nach weichem Schlüssel die Wohnungseigentümer diese Kosten im Verhältnis untereinander zu tragen haben, keine besondere Regelung enthält, galt insoweit ursprünglich § 16 Abs. 2 WEG, wonach es auf das Verhältnis der Miteigentumsanteile ankommt. Eine abweichende Verteilung hätte grundsätzlich eine Vereinbarung aller betroffenen Wohnungseigentümer vorausgesetzt (BGHZ 95, 137, 139; BayObLGZ 1984, 257; Palandt/Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 16 WEG Anm. 1 a; a. A. ein Mehrheitsbeschluß sei ausreichend OLG Frankfurt OLGZ 1983, 180). Eine solche Vereinbarung war am 29. April 1980 nicht erfolgt, sondern es hatte lediglich einen Mehrheitsbeschluß gegeben. Ein Eigentümerbeschluß, der sich auf einen an sich durch Vereinbarung zu regelnden Gegenstand bezieht, bleibt aber, wenn er nicht gemäß § 23 Abs. 1 WEG vom Gericht für ungültig erklärt ist, dennoch wirksam (BayObLGZ 1984, 257, 265). Dies gilt grundsätzlich auch hier: De...