Leitsatz

  • Keine Sachanträge mehr nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung

    Keine Irrtumsanfechtung von Protokollerklärungen

 

Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG, § 26 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Ist die Hauptsache übereinstimmend von den Beteiligten für erledigt erklärt (auch von der Zustimmung des Verwalters war mangels Widerspruch auszugehen), können neue Sachanträge anschließend nicht mehr gestellt werden. Durch eine solche übereinstimmende Erledigterklärung ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet und das Verfahren nur noch bezüglich der Kosten anhängig geblieben. Das Gericht ist auch im WE-Verfahren als einem echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an übereinstimmende Erledigterklärungen gebunden und darf keine Sachentscheidung mehr treffen. Somit war auch durch das Landgericht nicht mehr zu prüfen, ob die Hauptsache wirklich erledigt sei; es hätte nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden dürfen.

2. Protokollerklärungen der Verfahrensbeteiligten können als Verfahrenshandlungen auch nicht wegen Irrtums angefochten werden; die über die Anfechtung von Willenserklärungen maßgebenden Vorschriften des materiellen Rechts ( §§ 119 ff. BGB) sind im Hinblick auf die geforderte Sicherheit der Verfahrenslage insoweit nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 80, 389, 392). Auch ein Widerruf einer solchen Erledigterklärung ist grundsätzlich nicht möglich, da sich die Verfahrensgegner durch die abgegebene Erledigterklärung auf die geänderte Verfahrenslage eingestellt und ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ein Beteiligter kann daher nicht eine zu Protokoll gegebene Erledigterklärung beseitigen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.08.1995, 2Z BR 54/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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