Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 24 Abs. 6 WEG, § 21 Abs. 2 FGG, § 24 Abs. 1 RPflG
Kommentar
1. § 24 Abs. 6 WEG gebietet nur eine Beschlussniederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls. Wenn hier ein Versammlungsleiter (was ihm offensteht) ein Ablaufprotokoll herstellt, besteht Anspruch auf Berichtigung nur, wenn der Verfasser des Protokolls bei der inhaltlichen Gestaltung von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Hinzutreten muss noch, dass durch die Niederschrift Persönlichkeitsrechte eines Eigentümers verletzt würden und der Wohnungseigentümer dadurch rechtswidrig beeinträchtigt werde. Werden in einer Ablaufniederschrift Verdienste eines Wohnungseigentümers an einer kostensparenden Maßnahme des Verwalters (hier: Reduzierung der Versicherungsprämie auf seine Bemühung hin) nicht erwähnt, so fehlt diesem Eigentümer das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift. Bleiben die Verdienste unerwähnt, ist der Eigentümer nicht rechtswidrig beeinträchtigt; es sind hier auch rechtlich erhebliche Erklärungen nicht falsch protokolliert. Auf die Nennung seines Namens und die Erwähnung seiner Verdienste hat der Eigentümer keinen rechtlichen Anspruch, da hiervon keine Rechtsfolgen abhängen. Insoweit liegt auch keine Ehrverletzung vor, auch kann nicht von Unrichtigkeit der Niederschrift gesprochen werden. Wird von einem Eigentümer insoweit keine Tätigkeit erwartet, kann aus seiner Nichterwähnung in der Niederschrift auch niemand negative Schlüsse ziehen. Wer jedoch die Vorgänge kennt, weiß auch ohne Erwähnung in der Niederschrift um die Verdienste des betreffenden Eigentümers.
Allerdings könnte ein Protokoll noch berichtigt werden, auch wenn ein Protokollunterzeichner verhindert oder weggefallen ist; eine Berichtigung einer Niederschrift über eine Wohnungseigentümerversammlung wäre solange möglich, wie wenigstens eine der unterzeichnenden Personen noch vorhanden wäre.
2. Das von einem Rechtspfleger aufgenommene Protokoll über die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in WE-Sachen muss am Ende die Unterschrift des Rechtspflegers tragen und erkennen lassen, dass der Rechtspfleger an der Anfertigung beteiligt war und die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Beschwerdeeinlegung ist auch zu Protokoll der gerichtlichen Geschäftsstelle nach § 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG möglich. Der Rechtspfleger muss sich an der Anfertigung der Beschwerdebegründung, soweit eine solche vorgebracht werden soll, gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Aus Formfehlern musste hier dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 03.07.1991, BReg 2 Z 56/91)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren