Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Protokollberichtigung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1123/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 17 810/90) |
Tenor
I. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. März 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. März 1991 wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer größeren Anlage, die aus einem Wohnhaus und einer Tiefgarage unter dem Hof besteht. Der Antragsgegner zu 1 war bis zu seinem Tod während des Verfahrens Verwalter der Anlage, die weitere Beteiligte ist es jetzt.
Für die Wohnanlage war ursprünglich eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen worden, die auch Leitungswasser- und Sturmschäden sowohl am Wohnhaus als auch an der Tiefgarage deckte. Der in der Eigentümer Versammlung von 1988 vom Antragsteller gestellte Antrag, die Tiefgarage aus der Leitungswasser- und Sturmschadensversicherung herauszunehmen, war von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt worden. Ein vom Antragsteller deswegen betriebenes Wohnungseigentumsverfahren blieb erfolglos (BayObLGZ 1990, 141). Der Antragsteller wandte sich unabhängig davon unmittelbar an das Versicherungsunternehmen; dieses teilte ihm mit, daß es grundsätzlich zur Herausnahme der Tiefgarage aus der Leitungswasser- und Sturmschadensversicherung bereit sei.
In der Eigentümerversammlung vom 26.10.1989 wurde das Problem erneut besprochen. Die Niederschrift über diese Eigentümerversammlung, die vom Antragsgegner zu 1 als dem damaligen Verwalter und von drei Wohnungseigentümern als Mitglieder des Verwaltungsbeirats unterschrieben wurde, enthält hierzu folgendes:
„ 12.Reduzierung Versicherungsschutz Tiefgarage
Herr A. (= Antragsteller) wünscht bekanntlich die Eliminierung der Tiefgarage aus der Versicherung gegen Leitungswasser und Sturm. Nach Auffassung des Verwalters darf jedoch der Versicherungsschutz Leitungswasser nicht beendet werden.
Nachdem die Allianz bisher eine Trennung des Versicherungsschutzes Leitungswasser und Sturm für die Tiefgarage abgelehnt hatte, erreichte der Verwalter die Zusage der Versicherungsgesellschaft, gegen entsprechende Prämienkürzung die Versicherung gegen Sturmschäden entfallen zu lassen, wenn die Bayerische Versicherungskammer als Brandversicherer für Wohnblock und Tiefgarage separate Versicherungswerte festsetzt. Hierum bemüht sich der Verwalter im Augenblick noch.
Die Gemeinschafter erheben keine Einwendungen gegen den Ausschluß der Sturmversicherung bei der Tiefgarage gegen eine Kostenersparnis von rund DM 500,–.”
In der Meinung, diese Niederschrift sei unrichtig, da aus ihr nicht hervorgehe, daß die nun mögliche Prämienersparnis allein ihm zu verdanken sei, hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, die Niederschrift in bestimmter Weise zu berichtigen. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 hat der Antragsteller nach dessen Tod die Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.8.1990 das Verfahren hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 für erledigt erklärt und den Antrag im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers unter Abänderung der Kostenentscheidung zurückgewiesen.
Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 25.3.1991 zugestellt. Beim Bayerischen Obersten Landesgericht ist mit den Akten ein Schriftsatz des Antragstellers vom 4.4.1991 eingegangen, mit dem er sofortige weitere Beschwerde eingelegt hat. Dieser Schriftsatz trägt auf der ersten Seite am oberen Rand folgenden handschriftlichen Vermerk: „Protokoll Abgegeben vor RPfl. (es folgt ein Name) am 4.4.91”, der unterschrieben ist. Der Senat hat daraufhin die Akten an das Landgericht zurückgegeben zur Aufnahme eines formgerechten Protokolls. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an den Antragsteller am 4.6.1991 ist dieser erneut am 6.6.1991 vor einem Rechtspfleger des Landgerichts erschienen und hat dort zu dessen Protokoll Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wiederholt.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nunmehr zulässig, aber nicht begründet.
1. Das am 6.6.1991 aufgenommene Protokoll mit der Erklärung des Antragstellers, er lege sofortige weitere Beschwerde ein, entspricht der gesetzlichen Form (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG). Es enthält die vom Rechtspfleger entgegengenommenen und von ihm selbst formulierten Erklärungen des Antragstellers (vgl. RGZ 101, 426/428; RGZ 150, 15/18) und ist vom Rechtspfleger unterschrieben (v...