Leitsatz
Die in Island lebende Großmutter des betroffenen Kindes teilte dem Jugendamt im Januar 2008 mit, dass ihre Tochter - die Mutter des minderjährigen Kindes - nach einem Aufenthalt bei ihr ohne ihr Kind aus Island abgereist war.
Am 17.1.2008 meldete sich die Kindesmutter beim Jugendamt und wollte ihr Kind zurück. Die Familie der Kindesmutter war dort seit 2004 bekannt. Im Jahre 2007 befand sich das Kind zeitweise bei der Großmutter in Obhut. Nach einem gerichtlichen Verfahren wurde die Inobhutnahme aufgehoben mit der Maßnahme, dass die Kindesmutter zusammen mit ihrem Kind zunächst eine betreute Wohnform wählt.
Anfang Februar 2008 leitete das Jugendamt ein Verfahren gemäß § 1666 BGB ein. Mit Beschluss vom 20.4.2008 hat das FamG die Personensorge für das Kind unter Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter für diesen Teilbereich auf das Jugendamt als Pfleger übertragen.
Mit Schriftsatz vom 2.5.2008 hat die Großmutter ihre Beteiligung an diesem Verfahren beantragt. Diesem Antrag hat das FamG nicht entsprochen. Gegen den dortigen Beschluss vom 7.5.2008 hat die Großmutter Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie sei gegenwärtig die Hauptbezugsperson für das betroffene Kind. Im Übrigen stehe ihr der Grundrechtsschutz gemäß Art. 6 GG zur Seite.
Das Rechtsmittel der Großmutter hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG äußerte sich nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, die jedenfalls unbegründet sei.
Das FamG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Großmutter nicht formell Beteiligte des Verfahrens gemäß § 1666 BGB sei.
Sie sei nur mittelbar materiell beteiligt. Ein mittelbares Interesse führe jedoch nicht zur formalen Beteiligung am Verfahren, selbst wenn dieses Interesse ein rechtliches sei (vgl. Keidel-Kuntze-Zimmermann, 15. Aufl., Rz. 18 zu § 6 FGG).
Eigene Rechte der Großmutter seien durch das vorliegende Sorgerechtsverfahren nicht berührt. § 1666 BGB betreffe Fälle der subjektiven Ungeeignetheit des Sorgerechtsinhabers, die Sorge für das gefährdete Kind ohne Eingreifen des FamG weiter auszuüben. Rechte der Großeltern würden durch ein Verfahren gemäß § 1666 BGB nicht direkt berührt. Im Interesse eines zügigen Verfahrens sei der Kreis der formell zu beteiligenden Personen gering zu halten. Die Frage der formellen Beteiligung sei zu trennen von der materiellen Beteiligung, bei der im Rahmen der Amtsermittlung Dritte durch die Gelegenheit zur Stellungnahme oder eine persönliche Anhörung an der Findung der geeigneten Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung zu beteiligen sei.
Gegen eine formelle Beteiligung der Großmutter spreche auch, dass ihr kein Beschwerderecht gegen die Sachentscheidung zustehe. Die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten des Kindes sei ausgeschlossen (Keidel/Kuntze/Weber, FGG Kommentar, 15. Aufl., § 64 Rz. 37 f.).
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2008, 2 WF 61/08