Wird eine gesetzliche Regelung durch eine Formularklausel variiert, so sind die Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit durch einen Vergleich der Klausel mit der Gesetzesbestimmung zu prüfen.[1] Infolgedessen verletzt eine Klausel das Transparenzgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält, und sie genügt dem Verbot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt.[2] Unklare oder unverständliche Klauseln sind unwirksam.[3]

 
Hinweis

Täuschungsverbot

Schließlich enthält das Transparenzgebot auch ein Täuschungsverbot. Der Verbraucher soll hinsichtlich seiner gesetzlichen Rechte nicht in die Irre geführt werden.

Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt bei solchen Klauseln vor, die lediglich die gesetzliche Rechtsfolge wiedergeben. Die Pflicht des Klauselverfassers hinsichtlich der Transparenz einer Regelung reicht nicht weiter als die Pflicht des Gesetzgebers.[4] Anders kann es sein, wenn die Klausel die gesetzliche Regelung dergestalt variiert, dass der Eindruck einer vom Gesetz abweichenden Rechtsfolge entsteht.[5]

[4] Horst, DWW 2011, 129, 130.
[5] vgl. Hau, NZM 2006, 561.

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