Eine Vereinbarung, wonach für Mahnungen ein bestimmter Betrag fällig wird, ist als Schadenspauschale zu bewerten. Eine Vereinbarung mit einer Schadenspauschalierung in einem Formularmietvertrag ist an § 309 Nr. 5b BGB zu messen. Danach sind Schadenspauschalierungen unwirksam, wenn dem Mieter nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden sei.[1]

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