Der BGH hat das Rauchen grundsätzlich als zulässigen vertragsgemäßen Gebrauch bewertet, der nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen einschränkbar ist.[1]

 
Praxis-Tipp

Zusatzvereinbarung

Regeln Sie Ihr Rauchverbot individuell

Insoweit ist umstritten, ob dies durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann. Wenn Ihnen das wichtig ist, sollte es immer individuell als Zusatzvereinbarung besprochen und erfasst werden.

[1] BGH, NJW 2006, 2915; BGH, NJW 2015, 239, 2023. Eine vertragliche Regelung in einer Hausordnung sei aber zulässig (BGH NJW 2015, 2023) – wobei diese in aller Regel nicht verhandelt, sondern vom Vermieter gestellt wird.

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