Der BGH hat das Rauchen grundsätzlich als zulässigen vertragsgemäßen Gebrauch bewertet, der nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen einschränkbar ist.[1]
Zusatzvereinbarung
Regeln Sie Ihr Rauchverbot individuell
Insoweit ist umstritten, ob dies durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann. Wenn Ihnen das wichtig ist, sollte es immer individuell als Zusatzvereinbarung besprochen und erfasst werden.
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