Formularklauseln, nach denen der Mieter zur Wartung bestimmter Einrichtungsgegenstände verpflichtet ist (z. B. Durchlauferhitzer, Gas- oder Elektrothermen, Etagenheizungen) sind wirksam: Auch Klauseln, die keine Obergrenze für den Umlagebeitrag vorsehen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 7.11.2012, VIII ZR 119/12 für die Wartung einer Gastherme.

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