Leitsatz
Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage, wann elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können und ob bei der Prüfung dieser Frage der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben für den betreuenden Elternteil von Bedeutung ist. Ferner ging es um die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufseiten des unterhaltspflichtigen Ehemannes sowie die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können.
Sachverhalt
Aus der am 4.1.2008 geschiedenen Ehe der Parteien war ein im November 1998 geborener Sohn hervorgegangen, der seit der Trennung seiner Eltern im November 2005 bei der Ehefrau lebte.
In einem zwischen den Parteien vor dem FamG anhängigen Verfahren zum Trennungs- und Kindesunterhalt hatten sie sich darauf geeinigt, dass Ehegattenunterhalt seinerzeit mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht geschuldet wurde.
In der Folgezeit stritten sie darum, in welcher Höhe und wie lange der Ehemann ab September 2008 verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Der Ehemann war gelernter Dreher und arbeitete seit Januar 2000 bei seinem Arbeitgeber, zuletzt als Prüfer im Bereich Maschinenhydraulik. Seit Juli 2007 war er ferner im Umfang einer geringfügigen Tätigkeit bei einer weiteren Firma beschäftigt.
Die Ehefrau war ausgebildete Bürogehilfin und hatte bis Mitte Oktober 1998 als Sekretärin gearbeitet. Zuletzt hatte sie im Jahre 1997 ein Jahresbruttogehalt von ca. 29.000,00 EUR bezogen. Danach und bis April 2002 hat sie sich der Haushaltsführung und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes gewidmet. Seit Mai 2002 war sie im Rahmen einer geringfügigen versicherungsfreien Tätigkeit als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Von August 2006 bis Oktober 2009 bezog die Ehefrau ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Die in diesem Zeitraum auf die ARGE übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden zur gerichtlichen Geltendmachung an die Ehefrau zurückübertragen.
Seit November 2009 war die Ehefrau als Verkäuferin zunächst für 20 Stunden wöchentlich zu einem Bruttogehalt von 780,00 EUR und seit Februar 2010 im Umfang von 108 Stunden monatlich für ein Bruttogehalt von 975,00 EUR beschäftigt.
Der gemeinsame Sohn der Parteien besuchte bis Juli 2009 die Grundschule und seit August 2009 das Gymnasium. Dort war eine Nachmittagsbetreuung - ebenso wie vorher in der Grundschule - bis 16.00 Uhr bzw. 16.30 Uhr gewährleistet.
Die Ehefrau begehrte laufenden nachehelichen Unterhalt ab März 2009 i.H.v. 363,00 EUR und rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von September 2008 bis Februar 2009 i.H.v. 192,00 EUR. Später hat sie diesen Antrag dahingehend erweitert, dass sie laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 448,00 EUR ab März 2009 und rückständigen Unterhalt i.H.v. 649,00 EUR begehrte.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab März 2009 monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt i.H.v. 448,00 EUR von März bis Mai 2009 und i.H.v. 300,00 EUR ab Juni 2009 sowie rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 i.H.v. 649,00 EUR zu zahlen.
Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgte.
Das Rechtsmittel war teilweise erfolgreich und führte zur Herabsetzung bzw. zum Wegfall der erstinstanzlich titulierten Unterhaltsrenten für den Zeitraum von September 2008 bis Mai 2009. Für den Zeitraum ab Juni 2009 blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt beruhe allein auf § 1573 Abs. 2 BGB. Das erstinstanzliche Gericht habe den Unterhaltsanspruch zu Unrecht auf § 1570 BGB gestützt und sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit noch nicht verpflichtet sei.
Der Unterhaltsberechtigte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus. Die Klägerin habe weder kind- noch elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenständen, hinreichend substantiiert dargetan.
Unstreitig habe für den gemeinsamen Sohn im letzten Grundschuljahr eine Betreuungsmöglichkeit bis 16.00 Uhr bestanden, die nach seinem Wechsel auf das Gymnasium bis 16.30 Uhr gegeben sei. Für die Zeit danach habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie auf die Großmutter des Kindes oder den Beklagten als Betreuungsperson zurückgreifen könne. Im Übrigen stehe außer Streit, dass der Sohn intellektuell und sozial gut entwickelt sei und schulisch erfreuliche Leistungen zeige. Kindbezogene Gründe seien daher für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nicht ersichtlich.
Auch elternbezogene Gründe lagen nach Auffassung des OLG nicht vor. Der Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreue...