Leitsatz

  1. Fortgeltung des Wirtschaftsplans
  2. Heizkostenvorschuss nach Wirtschaftsplan
  3. Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan (keine Vorgreiflichkeit für die nachfolgende Jahresabrechnung; keine Ausweisung eines Rücklagenstatus)
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3, 4 und 28 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

  1. Der Eigentümerbeschluss über die Fortgeltung des konkret beschlossenen Wirtschaftsplans bis zur gültigen Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan liegt in der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung (nunmehr h.R.M.).
  2. Ein Mehrheitsbeschluss, dass der konkrete Wirtschaftsplan nicht nur für die betreffende Wirtschaftsperiode, sondern auch künftig am 5. Januar des Wirtschaftsjahres "fällig" ist, stellt eine wirksame, konkrete Fortgeltungsklausel dar, zumal dann, wenn der Verwalter im weiteren Verlauf des künftigen Wirtschaftsjahres den neuen Wirtschaftsplan zur Abstimmung stellt.
  3. Jedenfalls im Rahmen eines Wirtschaftsplans ist es hinzunehmen, wenn die Heizkostenvorschüsse nach 936/1000stel, statt nach 1000/1000stel berechnet werden.
  4. Die im Wirtschaftsplan vorgesehene Rücklagenbildung ist nicht vorgreiflich für die folgende Jahresabrechnung und muss auch nicht den Rücklagenstatus ausweisen.
 

Link zur Entscheidung

KG v. 7.1.2004, 24 W 326/01KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2004, 24 W 326/01

Anmerkung

Diese Entscheidung betrifft den Sachverhalt der früheren Vorlage des KG v. 28.4.2003, 24 W 326/01 (NZM 2003, 557), über die der BGH mit Beschluss v. 2.10.2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, NZM 2003, 946 = ZMR 2003, 943) entschieden hat, und die durch den BGH an das KG zur weiteren Ergänzung zurückgewiesen wurde.

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