Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortgeltung des Wirtschaftsplans
Leitsatz (amtlich)
1. Der Eigentümerbeschluss über die Fortgeltung des konkret beschlossenen Wirtschaftsplans bis zur gültigen Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan liegt in der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Ein Mehrheitsbeschluss, dass der konkrete Wirtschaftsplan nicht nur für die betreffende Wirtschaftsperiode, sondern auch künftig am 5. Januar des Wirtschaftsjahres „fällig” ist, stellt eine wirksame konkrete Fortgeltungsklausel dar, zumal wenn der Verwalter im weiteren Verlauf des künftigen Wirtschaftsjahres den neuen Wirtschaftsplan zur Abstimmung stellt.
3. Jedenfalls im Rahmen eines Wirtschaftsplanes ist es hinzunehmen, wenn die Heizkostenvorschüsse nach 936/1.000 statt nach 1.000/1.000 berechnet werden.
4. Die im Wirtschaftsplan vorgesehene Rücklagenbildung ist nicht vorgreiflich für die folgende Jahresabrechnung und muss auch nicht den Rücklagenstatus ausweisen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.10.2001; Aktenzeichen 85 T 109/01 WEG) |
AG Trier (Aktenzeichen 70 II 34/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit hierüber nicht bereits der BGH mit Beschluss vom 2.10.2003 (BGH, Beschl. v. 2.10.2003 – V ZB 34/03, BGHReport 2004, 5 = NJW 2003, 3550) beschlossen hat.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten dritter Instanz. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Die gesonderte Geschäftswertfestsetzung des BGH für den von diesem entschiedenen Teil des Verfahrensgegenstandes dritter Instanz wird hiervon nicht berührt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I. und II. waren am 13.4.2000 bei Einleitung des vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahrens die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die seit dem 26.7.1999 von der Beteiligten zu III. verwaltet wird. Auf der Eigentümerversammlung am 10.4.2000 fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 7 mehrheitlich folgenden Beschluss, von dem nachfolgend die Absätze 1, 2 und 3 sowie der letzte Absatz wiedergegeben werden:
„Die Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Gesamtkosten i.H.v. 184.166 DM und Einzelkosten gemäß Anlage 3.
Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im Voraus bis zum 5. Januar zahlbar.
Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in zwölf gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum dritten Werktages eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand von mindestens zwei Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig.
Der Wirtschaftsplan ist ab 1.5.2000 fällig und künftig am 5. Januar des Wirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.”
Diesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.4.2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren angefochten. Ihren Antrag, den Beschluss zu TOP 7 für ungültig zu erklären, hat das AG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 28.4.2003 (KG, Beschl. v. 28.4.2003, NZM 2003, 557) hat der Senat die sofortige weitere Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 2.10.2003 (BGH v. 2.10.2003 – V ZB 34/03, BGHReport 2004, 5 = NJW 2003, 3550 = NZM 2003, 946 = ZMR 2003, 943 = GE 2003, 1557) hat der BGH festgestellt, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.4.2000 zu TOP 7 gefasste Beschluss über die Fälligkeit der Vorschussforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu TOP 7) nichtig ist, im Übrigen jedoch die Sache an den Senat zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen zurückgegeben. Die noch ausstehende Entscheidung des Senats ergeht dahin, dass die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller erfolglos bleibt.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist – soweit nach der Entscheidung des BGH hierüber noch zu befinden ist – sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss des LG nicht auf.
1. Der von der Eigentümergemeinschaft festgelegte Wirtschaftsplan (mit der noch zu erörternden Fortgeltung) bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 2000. Wie die Anlage 3 zur Versammlungsniederschrift vom 10.4.2000 ausweist, sind die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Umlageanteile angegeben. Aus den gesamten Jahresumlageanteilen ist die Gesamtsumme von 184.166 DM gebildet, die auch in das verkündete Abstimmungsergebnis aufgenommen worden ist. Anhand der Jahresabrechnungsergebnisse der Vorjahre einschließlich des voraussichtlichen Instandsetzungsbedarfs sind damit im Rahmen des großzügigen Ermessensspielraumes der Wohnungseigentümer auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. ...