Leitsatz

Ein Mehrheitsbeschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft, sondern folgt einem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft.

 

Fakten:

Eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplanbeschluss übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft mit der Folge, dass die Fortgeltungsklausel etwa nichtig wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Wohnungseigentümer überhaupt nicht durch Beschluss über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes befinden dürften. Eine derartige Rechtsfolge ist jedoch aus § 28 WEG nicht abzuleiten. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer ergibt sich aus § 28 Abs. 5 WEG, wonach die Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan durch Stimmenmehrheit zu beschließen haben. Für ein geordnetes Finanz- und Rechnungswesen der Eigentümergemeinschaft ist es unerlässlich, für die laufenden Verwaltungsausgaben über eine gefüllte Gemeinschaftskasse zu verfügen. Denn nur dann ist der Verwalter in der Lage, Außenverbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen und eine persönliche Haftung der einzelnen Eigentümer zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2002, 24 W 16/02

Fazit:

Auch nach der Entscheidung des BGH zum Thema "Zitterbeschlüsse" ist eine Fortgeltungsklausel unbedenklich, da eine dauerhafte Regelung bereits aus dem Grund nicht vorliegen kann, weil durch jede Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan der alte Wirtschaftsplan überholt ist. Zum Problem "abweichende Wirtschaftsperiode" siehe auch die folgende Besprechung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?