Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, welches Recht auf aus dem Scheidungsverbund abgetrennte und zunächst ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich anzuwenden ist, die erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts wieder aufgenommen worden sind.
Sachverhalt
Das AG hatte vor Inkrafttreten des neuen Rechts die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Beschluss vom 27.5.2009 hat es das Versorgungsausgleichsverfahren auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers hob das OLG mit Beschluss vom 27.8.2009, den Beteiligten zugestellt erst nach dem 31.8.2009, die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurück.
Mit Beschluss vom 10.5.2011 führte das AG den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des vor dem 1.9.2009 geltenden Rechts durch.
Die erneute Beschwerde des Versorgungsträgers wies das OLG zurück und vertrat die Auffassung, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er auf abgetrennte Verfahren zum VA, die vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden seien, nicht anwendbar sei.
Hiergegen richtete sich der Versorgungsträger mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Der BGH hob den Beschluss des OLG auf und wies das Verfahren dorthin zurück.
Es könne dahinstehen, ob auf abgetrennte Verfahren, die vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen worden seien, noch das alte materielle Recht und das alte Verfahrensrecht anzuwenden seien.
Im vorliegenden Fall stamme die Entscheidung des OLG, mit welchem der Aussetzungsbeschluss aufgehoben worden sei, zwar vom 27.8.2009. Wirksam geworden sei diese Entscheidung nach § 16 FGG a.F. jedoch erst nach dem 1.9.2009, nämlich mit Zustellung an die Beteiligten nach dem 31.8.2009.
Damit handele es sich um ein erst nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommenes Verfahren, auf das - wie vom BGH bereits entschieden (BGH v. 16.2.2011 - XII ZB 261/10, FamRB 2011, 104) jedenfalls neues materielles Recht und neues Verfahrensrecht anzuwenden sei.
Hinweis
Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine vorangegangene Entscheidung vom 16.2.2011 bestätigt und nichts Neues entschieden. Die Frage, ob auf abgetrennte Verfahren auch dann neues Recht anzuwenden ist, wenn sie vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen worden sind, ist nach wie vor streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 26.10.2011, XII ZB 567/10