Leitsatz
Das OLG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltstitel für einen Minderjährigen mit dessen Volljährigkeit endet oder über diesen Zeitpunkt hinaus Geltung hat.
Sachverhalt
Nach Eintritt der Volljährigkeit begehrte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine gegen seinen Vater gerichtete Unterhaltsklage. Zu Zeiten seiner Minderjährigkeit war ein statischer, nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeter Titel über 316,00 EUR monatlich geschaffen worden. Der Kläger begehrte nunmehr 275,00 EUR monatlich und vertrat die Auffassung, es bedürfe im Hinblick auf seine Volljährigkeit nunmehr eines neuen Titels.
Das AG hat die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt hatte, der Kläger sei Inhaber eines Titels, der den jetzt geltend gemachten Anspruch übersteige.
Zwar vertrete der 9. Familiensenat des OLG Hamm die Auffassung, die Erstellung eines neuen Titels nach Eintritt der Volljährigkeit sei notwendig. Dies werde damit begründet, § 798a ZPO sehe für dynamische Titel nach § 1612a BGB vor, dass ihnen nach Eintritt der Volljährigkeit diese nicht entgegengehalten werden könne. Dies zwinge zu dem Umkehrschluss, dass statische Titel, die zurzeit der Minderjährigkeit geschaffen worden seien, diesem Einwand ausgesetzt und damit praktisch nicht mehr durchsetzbar seien, weshalb es eines neuen Titels bedürfe.
Dieser Auffassung folgte der 7. Familiensenat des OLG Hamm ausdrücklich nicht. Es sei seit jeher unbestritten, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes vor und nach Eintritt der Volljährigkeit derselbe sei. Er möge sich der Höhe nach ändern. Die Einheitlichkeit des Anspruchs folge jedoch schon daraus, dass er vor und nach Eintritt der Volljährigkeit auf derselben Anspruchsgrundlage beruhe. Dieser Umstand spreche gegen die Notwendigkeit eines neuen Titels. Änderungen könnten beide an dem Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligte durch § 323 ZPO verfolgen.
Hinweis
Die Auffassung des erkennenden 7. Senats des OLG Hamm steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Soweit der 9. Familiensenat des OLG Hamm die Auffassung vertreten hat, mit Eintritt der Volljährigkeit trete ein statischer Titel außer Kraft, wurde verkannt, dass § 798a ZPO mit der Unterhaltsrechtsreform 1998 geändert wurde. Unterhaltstitel eines minderjährigen Kindes nach den Vorschriften über den Regelunterhalt waren bis dahin befristet bis zum 18. Lebensjahr nach § 1615f BGB. Der daraus resultierende Zahlungstitel nach § 642a ZPO (damalige Fassung) erlosch demzufolge ebenfalls mit der Volljährigkeit, da er nicht weiter reichen konnte als der Grundtitel.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2007, 7 WF 140/07