Elterngeld – die Rechtsgrundlagen
Die Gewährung von Elterngeld richtet sich nach dem "Gesetz zur Einführung des Elterngeldes" (BEEG) vom 5.2.2006 (BGBl I 2006, 2748), welches ursprünglich zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist und derzeit in der Fassung vom 2.4.2009 gilt. Das Elterngeld stellt eine Lohnersatzleistung dar und ist deshalb grundsätzlich pfändbar. Allerdings müssen hier bestimmte Regeln beachtet werden, die eine tatsächliche Pfändung nur in bestimmten Einzelfällen möglich machen.
Das sind die anspruchsberechtigten Schuldner
Die Anspruchsberechtigten für das Elterngeld sind in § 1 BEEG genannt. Danach hat primär Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Sonderfälle, etwa Personen mit Auslandberührung (der Soldat oder Entwicklungshelfer, der vorübergehend im Ausland lebt) oder auch Familien mit angenommenen Kindern, sind in § 1 Abs. 2 und 3 BEEG geregelt. Hier sind weitere Voraussetzungen zu beachten.
Anspruchsberechtigung erlischt bei Teilzeitjob nicht
Ganz wichtig für die Praxis ist § 1 Abs. 6 BEEG. Eine Person ist danach nämlich nicht voll erwerbstätig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Dies bedeutet, dass in Betracht gezogen werden muss, dass einerseits der nicht vollerwerbstätige Elternteil auch noch Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit erhält, so dass eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO in Betracht kommt. Andererseits muss geprüft werden, ob neben dem pfändbaren Elterngeld als primäre Zugriffsquelle noch weiteres pfändbares Einkommen erzielt wird. Spätestens im Offenbarungsverfahren sind Angaben zu machen.
Die Höhe des Elterngeldes: § 2 BEEG
Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich nach §§ 2 und 3 BEEG. Elterngeld wird danach im Grundsatz in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. Bei mehreren Kindern im Haushalt gibt es weitere Zuschläge von 10 %, mindestens 75,00 EUR nach § 2 Abs. 4 BEEG. Mindestens beträgt das Elterngeld nach § 2 Abs. 5 BEEG 300,00 EUR monatlich. Dieser Betrag wird unabhängig davon gezahlt, ob vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, gilt also auch für den bisher häuslichen Elternteil, Kleinstverdiener oder auch Studenten. Die konkrete Berechnung und weitere Anrechnungen ergeben sich dann aus den §§ 2 und 3 BEEG. Das Bundesfamilienministerium stellt allerdings auch einen Elterngeldrechner zur Verfügung. Sie finden ihn hier: http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/navidirekt.do.
Insgesamt wird das Elterngeld dann bis zu 14 Monate gewährt, wenn beide Elternteile Erziehungszeit nehmen und zumindest für zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens vorliegt.
Hier deuten sich weitere Verbesserungen an, von denen auch der Gläubiger profitieren kann. Nach dem Koalitionsvertrag soll ein Teilelterngeld von bis zu 28 Monaten eingeführt werden sowie eine Stärkung der Partnerschaftsmonate, eine Verringerung der Berücksichtigung von Teilzeitarbeiten und eine bessere Berücksichtigung der Situation von Selbstständigen erfolgen.
Zusammenrechnung mit Hartz IV
Für den Gläubiger wird die Gewährung des Elterngeldes dort besonders interessant, wo eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO möglich wird. Nach § 11 Abs. 3a SGB II i.V.m. § 10 BEEG ist der Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 EUR nicht auf die Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV anrechenbar. Nur der übersteigende Teil wird berücksichtigt. Hieraus könnte sich also auch bei einem Hartz-IV-Empfänger ein pfändbarer Betrag ergeben. Allerdings wird der Gläubiger dann beim Pfändungsschutz enttäuscht: Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist das Elterngeld im Mindestbetrag nämlich unpfändbar.
Der richtige Drittschuldner
Für die Ausführung des BEEG und damit auch für die Auszahlung des Elterngeldes werden die zuständigen Behörden nach § 12 BEEG von den Landesregierungen bestimmt. Es soll da...