1. Wenn Miet- und Pachtverhältnisse nach 57a ZVG gekündigt werden sollen, sind an den Begriff des "ersten zulässigen Termins" keine überspannten Anforderungen zu stellen. Er ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles.

2. Es kann auch zu einem später zulässigen Termin gekündigt werden, wenn bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.

OLG Frankfurt, 19.6.2009 – 2 U 303/08

Der Praxistipp

Nach 57a S. 1 ZVG ist der Ersteher berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht wird allerdings nach 57a S. 2 ZVG dahin eingeschränkt, dass es nur zum ersten zulässigen Termin genutzt werden kann. Auf diesen Umstand sollte sowohl der die Vollstreckung betreibende Gläubiger als auch der Bevollmächtigte des Bieters diesen hinweisen. Im ersten Fall kann so möglicherweise der Kreis der interessierten Bieter verärgert werden, im zweiten Fall werden Haftungsfälle ausgeschlossen. Auf die Entscheidung des OLG Frankfurt sollte sich der Ersteher erst berufen, wenn er den ersten zulässigen Termin ohne Verschulden verpasst hat.

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