Die maßgebliche Grundlage findet sich in § 25 RVG
Inhaltlich richtet sich der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG in erster Linie nach dem Interesse des Antragsgegners (AG) an der Aufhebung der angefochtenen Arrestanordnung. Dabei wird der Wert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 RVG allerdings durch denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens über den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses begrenzt. Dieser richtet sich wiederum gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des zu pfändenden Gegenstands, hier also der Forderung des Antragsgegners gegen die … Lebensversicherung AG aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. … (LV).
Pfändung geht ins Leere …
Deren Ablaufleistung hätte zum 1.12.2008 ohne die Umwandlung in eine Rentenversicherung nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der ASt. zwar ca. 65.000 EUR betragen. Ebenso unstreitig ist jedoch, dass die LV noch vor Beginn des Beschwerdeverfahrens nach § 167 VVG in eine Rentenversicherung umgewandelt wurde und die angeordnete Pfändung daher faktisch ins Leere gegangen ist.
… was zum Streit über den Gegenstandswert führt!
Welche Auswirkungen dies auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht können die RA-Gebühren, wenn sich – auch nachträglich – herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem RA auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rn 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (LG Düsseldorf, 12.7.2005, 19 T 154/05; LG Hamburg AnwBl 2006, 499; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rn 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rn 9–15).
OLG Karlsruhe: RA angemessen vergüten
Das OLG Karlsruhe schließt sich der Kritik gegenüber der erstgenannten Auffassung an, dass es der Systematik des RVG widerspricht, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen, zumal für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rn 1), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird. Andererseits steht die zweite Auffassung, die den Wert des Vollstreckungsobjekts unberücksichtigt lässt, in Widerspruch zum Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. HS RVG, denn auch (und gerade) wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands 0 EUR beträgt, ist er geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung. Allerdings verlangt die genannte Bestimmung nicht, strikt auf den erst nachträglich ermittelten objektiven Wert des Vollstreckungsobjekts abzustellen, sondern es lässt sich mit ihrem Wortlaut durchaus vereinbaren, den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers (bzw. seines RA) vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen, zumindest wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. Hierdurch wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass es unbillig ist, das gebührenrechtliche Risiko des Erfolgs einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einseitig dem RA aufzubürden, dessen Aufwand durch die Zuerkennung der Mindestgebühr von 10 EUR wohl bei keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahme gedeckt sein wird (vgl. Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., Rn 12 und 15).