Mehrstufige Prüfung

Das P-Konto sieht in § 850k ZPO eine mehrstufige Gewährung von Pfändungsfreibeträgen vor. Zunächst wird allein der Grundpfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO i.H.v. 1.133,80 EUR gewährt. Hat der Schuldner darüber hinaus unterhaltsberechtigte Personen, denen er auch tatsächlich Unterhalt gewährt, kann sein Freibetrag um die weiteren Freibeträge nach § 850k Abs. 2 i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO i.H.v. 426,41 EUR bzw. 237,73 EUR erhöht werden.

Bescheinigung statt Antrag

Anders als vor der Reform der Kontopfändung setzt die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages allerdings nicht in jedem Fall eine gerichtliche Entscheidung voraus. Das Kreditinstitut ist dem Schuldner vielmehr nach § 850k Abs. 5 S. 1 und 2 ZPO zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nicht von der Pfändung erfassten Beträge für die weiteren unterhaltsberechtigten Personen nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Anders als das AG meint, muss das Kreditinstitut also nicht beliebige Unterlagen prüfen, sondern kann sich auf die entsprechenden Bescheinigungen der genannten Stellen zurückziehen.

Gläubiger kann profitieren

Der Schuldner muss sich über seine Möglichkeiten selbst informieren und kann sich bei Schuldnerberatungen oder auch den Rechtsantragsstellen der AG beraten und sich dann entsprechende Bescheinigungen ausstellen lassen. Schlägt er stattdessen einen fehlerhaften Weg ein, geht dies zu seinen Lasten. Solange keine Bescheinigung vorliegt, hat der Drittschuldner das Guthaben nach Maßgabe des § 835 ZPO an den Gläubiger auszuzahlen.

FoVo 1/2019, S. 13 - 14

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