Klare Struktur des P-Kontos …
Die Regelung des § 850k ZPO über das P-Konto erscheint auf den ersten Blick klar strukturiert. Der Schuldner erhält den Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 in gleicher Höhe wie beim Arbeitseinkommen nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, d.h. in Höhe von 1.133,80 EUR für den aktuellen Zeitraum der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 1.7.2017 bis zum 30.6.2019.
Hinweis
Zu beachten ist, dass anders als beim Arbeitseinkommen der überschießende Betrag keinen weitergehenden Pfändungsschutz genießt. Bei Arbeitseinkommen sind für den Schuldner 30 % des überschießenden Betrages, für die erste unterhaltsberechtigte Person weitere 20 % und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person jeweils weitere 10 % unpfändbar. Will der Schuldner davon auch auf dem P-Konto profitieren, muss er einen weitergehenden Schutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Der Gläubiger profitiert von der kombinierten Lohn- und Kontopfändung, wenn der Schuldner dies – wie häufig – vergisst oder zeitlich verzögert.
Daneben erhält der Schuldner die Freibeträge des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO für die weiteren unterhaltsberechtigten Personen, wenn er dem Kreditinstitut hierüber eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO vorlegt.
All dies hat zunächst das Kreditinstitut von sich aus zu berücksichtigen, wenn ein P-Konto eingerichtet wurde.
Hinweis
Dabei hat die Evaluation der Reform der Kontopfändung gezeigt, dass die Einrichtung eines P-Kontos für den Gläubiger nicht gleichbedeutend mit einer Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ist. Vielmehr genügen schon in rund 1/3 der Fälle die Grundfreibeträge nicht, um das gesamte Einkommen des Schuldners zu schützen. Dazu zeigt die in der FoVo immer wieder dokumentierte Praxis, dass der Pfändungsgläubiger profitiert, wenn es zu beabsichtigten oder unbeabsichtigten Einmalzahlungen zugunsten des Schuldners auf dem P-Konto kommt.
… mit Tücken im Detail
Auf den zweiten Blick zeigt sich schnell, dass § 850k Abs. 3 und 4 ZPO viele Fallstricke bieten. Für Unterhaltsforderungen sieht § 850k Abs. 3 ZPO eine Anpassung vor, für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen kann der Schuldner im Rahmen von § 850k Abs. 4 ZPO eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall über den pfändbaren Betrag erwirken.
Hinweis
Der ausgefeilte Pfändungsschutz begründet, dass für einen weitergehenden Pfändungsschutz nach § 765a ZPO außerhalb ganz ungewöhnlicher und nicht absehbarer Konstellationen kein Raum ist. In der Regel liegt weder eine nicht durch § 850k ZPO grundsätzlich erfasste besondere Härte der Zwangsvollstreckung vor noch verstößt die Kontopfändung des Gläubigers und der sich daraus ergebende Vollstreckungszugriff gegen die guten Sitten. Insbesondere bei Fehlüberweisungen begründet sich lediglich eine der Praxis stets innewohnende Konkurrenz zwischen tituliertem und untituliertem (Bereicherungs-)Gläubiger. Für die Fehlüberweisung ist der Vollstreckungsgläubiger nicht verantwortlich.
BGH gibt Orientierung
Kompliziert sind auch die Fragen rund um die Übertragung von Guthaben auf die Folgemonate nach § 835 ZPO. Hier ist in der Praxis die Rechtsprechung gefordert. Die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht stellt dabei die wichtigsten Entscheidungen des BGH zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Leitsätzen zusammen, die eine weitere Orientierung geben.
BGH, 24.1.2018 – VII ZB 27/17, NJW-RR 2018, 504 |
1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1.8.2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen. |
Verrechnung nachgezahlter Sozialleistungen |
2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden. |
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BGH, 19.10.2017 – IX ZR 3/17, FoVo 2018, 11 Fehlgeschlagene Abhebung |
1. Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar. |
Verrechnung von Verfügungen |
2. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip). |
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BGH, 17.10.2017 – XI ZR 419/15, NJW 2018, 299 Barabhebung am Wochenende |
1. Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutz... |