… und der Höhe nach
Der Höhe nach richtet sich die Kostenerstattung im Erstattungsverhältnis mittelbar nach dem RVG. Für Inkassounternehmen ergibt sich dies seit dem 9.10.2013 aus § 4 Abs. 5 RDGEG, für Rechtsanwälte aus deren Vergütung nach dem RVG und dem Umstand, dass nach § 254 Abs. 2 BGB nur notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattet verlangt werden können. Voraussetzung jeder Erstattung ist allerdings, dass der Gläubiger auch entsprechende Kosten für den Außendienst zu tragen hat, ihm mithin ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Intern und extern ist zu unterscheiden
Für die Frage nach der Kostenerstattung ist zu unterscheiden, ob der Außendienst durch eigene Mitarbeiter des Rechtsdienstleisters verrichtet wird, d.h. als interner Dienst organisiert ist, oder als externer Dienst. Im ersten Fall ist er Teil der internen Ausführung des Auftrages, so dass die Vergütung im Rahmen der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen ist. Im zweiten Fall fällt eine externe Ausgabe an, die als Aufwendung im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG erstattungsfähig ist.
Die Kosten bei der internen Bearbeitung
Die Geschäftsgebühr als Rahmengebühr bemisst sich nach dem Umfang der Angelegenheit. Im Rahmen von einer 0,5- bis 2,5-Geschäftsgebühr ist die Mittelgebühr für einen durchschnittlichen Fall mit einer 1,5-Gebühr zu bestimmen. Allerdings sieht die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG vor, dass eine 1,3-Gebühr nur überschritten werden darf, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig ist. Maßstab ist dabei der durchschnittliche Fall. Gemessen daran gehört es sicher nicht zum Standard, den Schuldner persönlich aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund ist diese Form der Bearbeitung umfangreich, die Überschreitung der 1,3-Schwellengebühr damit gerechtfertigt. Eröffnet ist damit der Rahmen einer 1,3- bis zu einer 2,5-Geschäftsgebühr. Innerhalb dieser Spanne ist die Gebühr im Übrigen anhand der Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen.
Auch der Schuldner profitiert
Dabei kann nach der hier vertretenen Auffassung berücksichtigt werden, dass ggf. ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) mit verjährungsverlängernder Vereinbarung (§ 202 Abs. 2 BGB) erzielt werden kann, was die Kosten einer Titulierung zur Forderungssicherung erspart.
Mit Sicherungsabtretungen hinsichtlich des Arbeitslohns und der Guthaben aus Kontokorrentverbindungen zu Kreditinstituten werden die hohen Kosten von Pfändungen und die damit einhergehende Stigmatisierung des Schuldners vermieden. Mit der Verpflichtung zur Selbstauskunft und der Einräumung von Informationsrechten gegenüber Dritten (Schweigepflichtentbindungserklärung) werden die Kosten der Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c und d ZPO) oder der Vermögensauskunft Dritter (§ 802l ZPO) eingespart und können zur Tilgung der eigentlichen Schuld dienen. Auch erspart der Schuldner sich so die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§§ 882b und c ZPO). Der Einsatz des Außendienstes liegt im Ergebnis also durchaus im sachlichen wie im Kosteninteresse des Schuldners.
Externe Bearbeitung führt zur Auslage
Verfügt der Gläubiger oder sein Rechtsdienstleister nicht über einen eigenen Außendienst, kann er ein darauf spezialisiertes Unternehmen oder Netzwerk mit der Durchführung des Außendienstes nach seinen Weisungen beauftragen. Nicht anders als bei einer externen Adressermittlung etwa bei einem Meldeamt, einer Kreditauskunft oder – am nächsten am Außendienst liegend – von Detektivkosten handelt es sich dabei um eine Aufwendung des Rechtsanwalts oder des registrierten Inkassounternehmens im Sinne der §§ 675, 670 BGB, die nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG vom Schuldner zu erstatten ist.
Was es zu beachten gilt
Dabei ist die Schadensminderungspflicht zu beachten:
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Der Einsatz des Außendienstes muss aus der Ex-ante-Sicht vom Gläubiger als angemessen und erforderlich angesehen werden dürfen. Dies setzt voraus, dass er davon ausgehen kann, den Aufenthalt zu ermitteln bzw. den Schuldner anzutreffen und eine Vereinbarung im skizzierten Sinne treffen zu können. |
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Im Übrigen muss der Außendienst bei einer titulierten Forderung kostengünstiger sein als die alternative Maßnahme unter Ausnutzung des staatlichen Zwangssystems. Das ist durch eine Vergleichsrechnung festzustellen. Im Zweifel ist die Erstattungsfähigkeit auf den Vergleichsbetrag zu begrenzen, d.h. sie entfällt nicht gänzlich. |
Beispiel
Lässt sich der Aufenthalt des Schuldners mit den gängigen Registern nicht ermitteln, kommt nur eine Titulierung im Erkenntnisverfahren in Betracht, weil eine öffentliche Zustellung des Mahnbescheides nach § 688 ZPO ausscheidet. Dies verursacht allein schon Gerichtskosten von 105 EUR statt der Mindestgebühr von 32 EUR im gerichtlichen Mahnverfahren. Hinzu kommt, dass die Auskunftsermittlung durch den Gerichtsvollzieher nach § 755 Abs. 2 ZPO je Auskunft eine Gebühr von 5 bis 13 EUR, dazu die Auslagenpauschale von 3 EUR und die Kosten der Auskunftsstelle (10,20 EUR) anfallen lässt; je Einzelfall also 26,20 EUR. Die Kosten des Rechtsdienstleisters ble...