Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Vollstreckung aus einem Räumungstitel verwirkt, wenn der Vermieter und Gläubiger in diesem Zeitraum keine Tätigkeit entfaltet hat, um den Räumungsanspruch durchzusetzen.

AG Neubrandenburg, Beschl. v. 7.1.2019 – 102 C 2/19

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