OLG nimmt Nichtigkeit des Titels an

Der angegriffene Beschluss vom 29.4.2021 ist nichtig. Denn die – allein maßgebliche – Urschrift dieses Beschlusses enthält lediglich ein abgekürztes Rubrum.

§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fordert indessen für Endentscheidungen (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine vollständige Bezeichnung der Beteiligten, die so genau sein muss, dass ihre Identität zweifelsfrei bestimmt werden kann, wofür grundsätzlich und allgemeiner Meinung zufolge Vor- und Zuname sowie die genaue Wohnanschrift erforderlich sind (siehe dazu nur Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 38 FamFG Rn 8).

Maßstab: Identifizierung der Parteien in der Vollstreckung

Bei einer Endentscheidung, aus der die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss diese genaue und eindeutige Bezeichnung des vollständigen Rubrums auch unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit, zumal der Titel ansonsten einer Zwangsvollstreckung überhaupt nicht zugänglich ist. Nachdem das Familiengericht wegen des vollständigen Rubrums auch nicht etwa im Wege einer ergänzenden Bezugnahme auf einen Teil der Akten verwiesen hat, ist das angegriffene Erkenntnis nicht lediglich fehlerhaft zustande gekommen, sondern als nichtig anzusehen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2003, 1742; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 530).

Rechtsfolge: Aufhebung und Zurückverweisung

Im Lichte dessen ist das beanstandete Erkenntnis – wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich – aufzuheben, festzustellen, dass bislang keine wirksame Endentscheidung vorliegt, und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittelinstanz – an das Familiengericht zurückzuverweisen.

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