Verfahrensgang
AG St. Wendel (Aktenzeichen 6 F 38/17 UE) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 29. April 2021 - 6 F 38/17 UE - aufgehoben, festgestellt, dass bislang keine wirksame Endentscheidung vorliegt und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz - an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Kosten des Beschwerderechtszuges werden nicht erhoben.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss, der in seiner Urschrift (Bl. 465 ff. d.A.) das Datum des 29. April 2021 trägt und auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin - über einen anerkannten Betrag von monatlich 1.547,16 EUR hinaus - 9.216,66 EUR nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen.
Nachdem die Antragstellerin hiergegen Beschwerde eingelegt hat, hat der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass die an einen wirksamen Beschluss zu stellenden Mindestanforderungen hier nicht vorlägen, weil die Urschrift der beanstandeten Entscheidung lediglich ein sog. abgekürztes Rubrum enthalte, und angekündigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung wie erkannt zu entscheiden. Hiergegen haben die Beteiligten keine Einwände erhoben; der Antragsgegner hat lediglich darauf hingewiesen, dass die ihm übermittelte Ausfertigung des angegangenen Erkenntnisses ein vollständiges Rubrum trage, aber hilfsweise ebenfalls Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
II. Die unbeschadet der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung - hierzu gleich - nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, da der Beseitigung ihrer scheinbaren Wirkungen dienende (siehe dazu OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 530 m.w.N.) Beschwerde hat - vorläufigen - Erfolg.
Der angegriffene Beschluss vom 29. April 2021 ist - wie in der Hinweisverfügung des Senats vom 17. Juni 2021 unwidersprochen dargestellt - nichtig.
Denn die - allein maßgebliche - Urschrift dieses Beschlusses enthält lediglich ein abgekürztes Rubrum ("6 F 37/17 UE -B.-P./ B."). § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fordert indessen für Endentscheidungen (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine vollständige Bezeichnung der Beteiligten, die so genau sein muss, dass ihre Identität zweifelsfrei bestimmt werden kann, wofür grundsätzlich und allgemeiner Meinung zufolge Vor- und Zuname sowie die genaue Wohnanschrift erforderlich sind (siehe dazu - statt aller - nur Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 38 FamFG, Rz. 8). Bei einer Endentscheidung, aus der zudem - wie hier - die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss diese genaue und eindeutige Bezeichnung des vollständigen Rubrums auch unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit, zumal der Titel ansonsten einer Zwangsvollstreckung überhaupt nicht zugänglich ist. Nachdem das Familiengericht wegen des vollständigen Rubrums auch nicht etwa im Wege einer ergänzenden Bezugnahme auf einen Teil der Akten verwiesen hat, ist das angegriffene Erkenntnis nicht lediglich fehlerhaft zustande gekommen, sondern als nichtig anzusehen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2003, 1742; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 530).
Im Lichte dessen ist das beanstandete Erkenntnis - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - aufzuheben, festzustellen, dass bislang keine wirksame Endentscheidung vorliegt, und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelinstanz - an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 20 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).
Fundstellen
Dokument-Index HI14833292 |