Schuldner zahlt keinen Unterhalt

Dem Antrag der Gläubigerpartei auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.

Von der Gläubigerpartei wurde durch Vorlage der Vermögensauskunft des Schuldners vom 4.11.2019 glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwar den Kindern J und D zum Unterhalt verpflichtet ist, jedoch keinen Unterhalt zahlt.

Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen

Das Kind D ist somit bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen. Das Kind J ist nur zu 50 % zu berücksichtigen. Auch für dieses Kind zahlt der Schuldner keinen Unterhalt. Das unterhaltsberechtigte Kind J wohnt nicht im Haushalt des Schuldners. Das Kind wohnt alle 14 Tage bei ihm und er leistet in dieser Zeit Naturaluntehalt. Die Mutter des Kindes hat entweder eigenes Einkommen oder bezieht Sozialleistungen bzw. ergänzende Sozialleistungen. Das Kind hat somit zusätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter. Dieser Unterhaltsanspruch kann als Einkommen gewertet werden. Das Kind ist somit nur zur Hälfte als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Die Mutter bezieht mindestens den Regelsatz gem. SGB II bzw. XII i.H.v. 424,00 EUR zzgl. Kindergeld i.H.v. 204,00 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (ca. 550,00 EUR) sowie den Regelsatz für das Kind i.H.v. 332,00 EUR. Die Mutter muss den Kindern Unterhalt in Form von Naturalleistungen erbringen. Mithin ergibt das ein angenommenes Einkommen von 2.006,00 EUR (JurBüro 2019, 288; BGH vom 28.9.2019 – VII ZB 14/16).

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