Hier gilt § 850c Abs. 2 und nicht Abs. 6 ZPO

"Gewährt" der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten – insbesondere seinen Kindern – oder nach den §§ 1615l und 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO für die erste bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, nach § 850c Abs. 2 ZPO.

Entzieht sich der Schuldner jedoch seiner Unterhaltspflicht, so "gewährt" er also den Unterhalt nicht und es liegen schon nicht die Voraussetzungen für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850c Abs. 2 ZPO in der seit dem 8.5.2021 geltenden Fassung vor.

Gläubiger kann Klarstellungsbeschluss erwirken

Hat der Gläubiger von einem solchen Sachverhalt – im Fall des AG durch das Vermögensverzeichnis – Kenntnis, kann er keinen Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO auf Nichtberücksichtigung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person stellen, weil dieser Antrag eigene Einkünfte der nicht zu berücksichtigenden Person voraussetzt.

Er muss also einen Klarstellungsbeschluss bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Drittschuldner verpflichtet wird, die Person, die keinen Unterhalt erhält, bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags nicht zu berücksichtigen (BGH v. 28.9.2017 – VII ZB 14/16, FoVo 2018, 148). Ein Antrag ist also auch erforderlich, aber eben mit abweichendem Inhalt.

FoVo 1/2022, S. 15 - 16

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