1. Da der Gläubiger in der Regel keine konkreten Kenntnisse zum Einkommen der gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigter Personen hat, trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Gläubiger nur hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eigene Einkünfte erzielt werden.

2. Macht der Schuldner keine Angaben, ist von der Gewährung von Unterhalt durch den weiteren Elternteil des unterhaltsberechtigten Kindes auszugehen, so dass dieser zur Hälfte nicht zu berücksichtigen ist.

LG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2021 – 6 T 154/21

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