Arbeitgeber zahlt Inflationsausgleichsprämie und Abfindung

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6.4.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin steht in einem Arbeitsverhältnis, das zum 31.8.2023 arbeitgeberseits aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt wurde. Nach Angaben der Schuldnerin wird die Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Im Zuge der Kündigung beabsichtigt die Arbeitgeberin zudem die Zahlung einer Abfindung nach KSchG in Höhe von 12.863 EUR brutto.

Insolvente Schuldnerin begehrt Freigabe der Zahlungen

Die Schuldnerin begehrt die Freigabe dieser beiden Zahlungen. Sie befände sich in finanzieller Notlage und benötige das Geld für das Bestreiten ihres Lebensunterhalts. Sie habe außerdem eine chronisch kranke Katze, welche medizinische Versorgung benötige, die sie sich ohne Freigabe nicht leisten könne.

Der Insolvenzverwalter vertritt hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie die Auffassung, diese sei wie Arbeitseinkommen pfändbar. Bezüglich der Abfindung halte er gem. § 850i ZPO eine Freigabe in Höhe von lediglich 2.624 EUR netto für gerechtfertigt. Dem ist die Schuldnerin nicht weiter entgegengetreten.

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