1. Die Inflationsausgleichsprämie ist wie Arbeitseinkommen nach §§ 850, 850c ZPO pfändbar. Sie wird in dem Zahlungsmonat mit dem laufenden Lohn zusammengerechnet. Aus der Summe ist der pfändbare Betrag zu errechnen. Dies hat der Arbeitgeber ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als Drittschuldner auszuführen.

2. Bei Fachkräften kann Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für eine Abfindung aktuell nicht über vier Monate hinaus gewährt werden. Zu gewähren ist der konkrete Pfändungsfreibetrag abzüglich der zu erwartenden Leistungen nach dem ALG I. Sie sind mit 60 % des bisherigen Nettolohns abzuziehen.

AG Norderstedt, Beschl. v. 26.7.2023 – 65 IK 37/23

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