Arbeitsgericht oder Landgericht? Ist das wirklich die Frage?
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Beklagte hat zu Recht seine diesbezügliche Rüge hinsichtlich einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen gelassen, sodass eine Entscheidung hierüber im Rahmen des Schlussurteils möglich war, arg. e contrario § 17a Abs. 3 S. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit i.S.d. §§ 2, 3 ArbGG sind nicht erfüllt.
Hier geht es um Kontoleihe und nicht um ein Arbeitsverhältnis
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass den Streitverkündeten und den Beklagten ein Arbeitsverhältnis verbindet oder die streitgegenständlichen Zahlungen auf das Konto Arbeitslohn darstellen. Ernsthafte Anhaltspunkte, aufgrund derer eine persönliche Abhängigkeit des Streitverkündeten angenommen werden könnte, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass durch die Parteien schriftsätzlich unzutreffenderweise fortlaufend von Gehalts- oder Lohnzahlungen oder Zahlungen des Arbeitgebers des Streitverkündeten vorgetragen worden ist, genügt nicht. Das Gericht hatte zur Erläuterung aufgefordert und insbesondere Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft des Streitverkündeten erbeten. Während die Klägerin auf die Geschäftsführereigenschaft des Streitverkündeten verwies, erfolgte beklagtenseits kein Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft; vielmehr wurde die Rüge der Unzuständigkeit zurückgenommen.
Wirksame Pfändung und Überweisung liegt vor
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung in Höhe von 19.085,45 EUR verlangen.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die gepfändete Zahlungsforderung ist der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden, sodass sie diese im eigenen Namen als Zahlung an sich selbst geltend machen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Pfändung und Überweisung unwirksam gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ergeben sich diese aus dem Akteninhalt. Insbesondere ist der PfÜB am 29.10.2019 an den Beklagten als Drittschuldner zugestellt worden.
Gepfändet wurde der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB
Der von der Klägerin gepfändete Anspruch des Streitverkündeten als Schuldner gegen den Beklagten folgt aus § 667 BGB. Hiernach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Den Beklagten und den Streitverkündeten verbindet durch die Kontoleihe ein Auftragsverhältnis. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Streitverkündeten dazu verpflichtet, ein auf seinen Namen laufendes Konto einzurichten und dies dem Streitverkündeten für eigene Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarte Leistung besteht dabei bereits in der Zurverfügungstellung des auf den eigenen Namen laufenden Kontos (vgl. LG Mönchengladbach, Urt. v. 26.7.2013 – 1 O 21/12).
Keine bloße Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es auch nicht an dem für die Annahme eines Auftragsverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen des Beklagten; es liegt gerade keine bloße Gefälligkeit zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten als Vater und Sohn vor.
Die Feststellung eines Rechtsbindungswillens erfolgt anhand einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles. Maßgeblich ist unter anderem, ob aufgrund objektiver Kriterien aufgrund der wechselseitigen Erklärungen und des Verhaltens der Beteiligten erkennbar wirtschaftliche Interessen des Begünstigten im Vordergrund stehen (vgl. BGH NJW 2009, 1141 Rn 7 m.w.N.).
So liegt es hier. Dass die Kontoführung für den Streitverkündeten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, folgt bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass all seine Vergütungszahlungen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auf dieses Konto eingezahlt worden sind. Zudem verfügte der Streitverkündete seit dem Jahr 2006 aufgrund seiner Vollmacht allein über das Konto. Obgleich der Streitverkündete über das Konto wie ein eigenes verfügte, war es doch letztlich das Konto des Beklagten: Dadurch, dass der Beklagte jedenfalls auch die theoretische Möglichkeit hatte, über das Vermögen des Streitverkündeten zu verfügen, erhielt er eine einem Treuhänder zumindest vergleichbare Stellung. Dies war für den Beklagten und den Streitverkündeten bei Einrichtung des Kontos erkennbar (vgl. LG Mönchengladbach a.a.O.).
Pfändung erfasst Guthaben nach der Zustellung des PfÜB
Der Beklagte hat gemäß § 667 BGB den Betrag herauszugeben, der sich aus der Addition des Guthabens zum Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB an ihn und den nachfolgenden Kontogutschriften ergibt. Dieser beläuft sich auf insgesamt 19.085,45 EUR. Unstreitig wurde auf das streitgegenständliche Konto nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 29.10.2019 ein Betrag von insgesamt 19.066,15 EUR eingezahlt. Hinzu kommen weitere 19,30 EUR. Die Klägerin ist für die Höhe ihre...