Schuldner ist am Rechtsstreit zu beteiligen

Zahlt der Drittschuldner auf die Pfändung und Überweisung aus Sicht des Gläubigers unberechtigt nicht, muss er ggfs. im Wege der Einziehungsklage oder Drittschuldnerklage im gerichtlichen Mahnverfahren oder im streitigen Erkenntnisverfahren in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist dann nach § 841 ZPO verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Dies soll nicht nur sicherstellen, dass der Schuldner den Anspruch nicht gesondert verfolgt oder gegenüber dem Gläubiger oder dem Arbeitgeber eine unzureichende Prozessführung geltend machen kann. Vielmehr bewirkt die Streitverkündung, dass das Ergebnis des Rechtsstreites auch gegenüber dem Schuldner eine Rechtsbindung herbeiführt.

Einziehungspflicht und nicht nur Einziehungsrecht

Zu beachten ist, dass der Gläubiger mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht nur ein Einziehungsrecht erhält, sondern damit auch eine Einzugspflicht begründet. Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner ansonsten nach § 842 ZPO für den daraus entstehenden Schaden. Im vorliegenden Fall ist dies zwar weniger relevant, da keine kürzeren Ausschlussfristen gegenüber den Verjährungsfristen bestehen. Solche Ausschlussfristen bestehen aber regelmäßig bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Auch kürzere Sonderverjährungsvorschriften im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner sind zu beachten.

Pfändung nach Modul K

Der Anspruch auf Nutzung von Konten Dritter ist in Modul K anzugeben.

FoVo 1/2024, S. 11 - 14

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge