An das Landgericht – Beschwerdekammer – in … über das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in … zu Az: (...)
Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache des (...) – Gläubiger und Erinnerungsführer – Verfahrensbevollmächtigte: RAe (...)
gegen den (...) – Schuldner und Erinnerungsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe (...)
legen wir hiermit im Namen und in Vollmacht des Gläubigers gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes – Vollstreckungsgerichtes – vom (...), Az: (...),
Sofortige Beschwerde
ein.
Es wird beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem diesseitigen Antrag vom (...) zu entsprechen und anzuordnen, dass der Schuldner die laufenden Kontoauszüge zu den gepfändeten Bankverbindungen seit der Pfändung nach § 836 Abs. 3 ZPO an der Gläubiger herauszugeben hat.
Begründung: Der Gläubiger hat gegen den Schuldner aus (...) einen Anspruch auf (...). Eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wurde dem Schuldner ausweislich der in der Anlage beigefügten Zustellbescheinigung am (...) zugestellt.
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom (...) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen aller Ansprüche des Schuldners gegen die …-Bank (Drittschuldnerin) aus der bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere dem Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend das Girokonto mit der Nr. … und weiteren Verträgen über dieses oder eventuell weitere von dem Schuldner unterhaltene Konten (...) beantragt. Dabei wurde u. a. zugleich beantragt anzuordnen, dass der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, dem Gläubiger alle laufenden Kontoauszüge herauszugeben.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom (...) hat das Vollstreckungsgericht
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den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gänzlich abgelehnt, |
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es abgelehnt, die beantragte Anordnung zur Herausgabeverpflichtung des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO bezüglich der laufenden Kontoauszüge zu treffen. |
Gegen diese am (...) zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.
Das Vollstreckungsgericht meint, der Schuldner sei zur Herausgabe der Kontoauszüge nach § 836 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet, weil ….
Diese Auffassung ist fehlerhaft und steht im Widerspruch zur überwiegenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung. Aus dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem Letzterer sich die erforderlichen Informationen und Urkunden beschaffen kann. In seinem Urteil vom 8.11.2005 – XI ZR 90/05 – führt der BGH aus, dass der Gläubiger sich gegebenenfalls auch Kontoauszüge beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbstständige Anspruchs erhalten hat, nicht genügen (NJW 2006, 217, 218). Aus diesem Grunde hat der Schuldner die Kontoauszüge nach § 836 Abs. 3 ZPO an den Schuldner herauszugeben (LG Landshut v. 1.8.2008 – 34 T 1909/08 = FoVo 2009, 20; LG Wuppertal DGVZ 2007, 90 = JurBüro 2007, 439).
Falls der Schuldner im Einzelfall der Auffassung ist, dass die Herausgabe seine Rechte verletzt, insbesondere anderweitige zu schützende Interessen nachteilig betroffen sind, kann und muss er den Gläubiger auffordern, auf die Vorlage des Kontoauszuges zu verzichten. Soweit der Gläubiger dem nicht Rechnung trägt, kann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO erreichen, dass eine Abwägung zwischen seinen Interessen an der Geheimhaltung mit den Interessen des Gläubigers an einer umfassenden Auskunft vorgenommen wird. Den Belangen des Schuldners ist damit hinreichend Rechnung getragen (LG Landshut v. 1.8.2008 – 34 T 1909/08 = FoVo 2009, 20).
Es wird gebeten, der Beschwerde durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Entscheidung im Sinne des ursprünglichen Antrages nach § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen. Anderenfalls wird gebeten, die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen und die Nichtabhilfegründe mitzuteilen.
Sofern das erkennende Gericht der diesseitigen Auffassung nicht folgen möchte, wird schon jetzt beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Zugleich ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung, dass...