Protokollierungspflicht des GV

Die Praxis zeigt leider, dass die Gläubiger bei Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen nicht immer ausreichend vom Gerichtsvollzieher informiert werden. Dies betrifft sowohl die Frage, ob überhaupt eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen wurde, als auch die Laufzeit, die Zahlungszeitpunkte und die Zahlungshöhe. Der Gläubiger kann sich hier gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf § 114a Nr. 3 GVGA berufen. Danach muss der Gerichtsvollzieher die Umstände der angebotenen Ratenzahlung protokollieren und den Gläubiger über den fruchtlosen Pfändungsversuch durch eine Abschrift des Protokolls unterrichten.

 

Muster 1: Anforderung des Protokolls

An die Verteilerstelle ... oder an den Gerichtsvollzieher direkt

Vollstreckungssache Gläubiger gegen Schuldner – Ihr Zeichen: DR II …

Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher,

in der o.g. Rechtssache haben wir von Ihnen einen Teilbetrag (alternativ: Rate) erhalten. Wir gehen daher davon aus, dass Sie mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbart haben. Um die Voraussetzungen und die Laufzeit der Vereinbarung sowie die Glaubhaftigkeit der Erfüllung der Raten prüfen zu können, bitten wir gemäß § 114a Nr. 5 GVGA um Übersendung einer entsprechenden Protokollabschrift oder um genaue Mitteilung der Ratenzahlungsmodalitäten.

 
Hinweis

Wird im Vollstreckungsauftrag bereits ein Hinweis für Ratenzahlungen vorgenommen, kann dieser dahingehend ergänzt werden, dass in diesem Fall eine Übersendung einer Protokollabschrift gemäß § 114a Nr. 5 GVGA erfolgen soll.

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