1.

Der Gerichtsvollzieher ist zu allen Maßnahmen, die ihm zur gütlichen und zügigen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens geeignet erscheinen, in jeder Lage des Verfahrens, auch bei der Verhaftung des Schuldners in dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ermächtigt (§ 105).

 

2.

Findet der Gerichtsvollzieher bei dem Vollstreckungsversuch pfändbare körperliche Sachen nicht vor (fruchtloser Pfändungsversuch), so zieht er von dem Schuldner danach angebotene Teilbeträge ein, wenn

 

a)

der Schuldner nach der Einschätzung des Gerichtsvollziehers glaubhaft darlegt, wie und aus welchen Mitteln er wann und in welcher Höhe Teilzahlungen zur Tilgung der Schuld einschließlich der laufenden Zinsen leisten wird,

 

b)

dadurch die Schuld voraussichtlich kurzfristig, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, nach dem Vollstreckungsversuch getilgt werden könnte und

 

c)

der Gläubiger einverstanden ist.

 

3.

Die Umstände der von dem Schuldner angebotenen Tilgung durch Ratenzahlung sind in dem Protokoll im einzelnen zu erwähnen, insbesondere Höhe und Zeitpunkt der Teilzahlung, Zahlungsweg und Gründe für die Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit des Schuldnervorbringens. Ferner ist anzugeben, ob Ratenzahlungen eingezogen werden.

 

4.

Kommt die Einziehung von Teilbeträgen nicht in Betracht, unterrichtet der Gerichtsvollzieher sofort den Schuldner und verfährt weiter nach dem Auftrag des Gläubigers.

 

5.

1Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein, so unterrichtet er darüber und über den fruchtlosen Pfändungsversuch den Gläubiger durch eine Abschrift des Protokolls. 2Das Einverständnis des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher, wenn es nicht bereits bei der Auftragserteilung erklärt worden ist, zunächst bis zu einer Antwort des Gläubigers auf die Nachricht über den fruchtlosen Pfändungsversuch und die Umstände der von dem Schuldner angebotenen Teilzahlung unterstellen, es sei denn, dass der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Antrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verbunden hatte. 3Hatte der Gläubiger seine Einwilligung von Bedingungen abhängig gemacht, ist der Gerichtsvollzieher bei der Einziehung der Teilzahlungen hieran gebunden. 4Verweigert der Gläubiger sein Einverständnis, teilt der Gerichtsvollzieher dies dem Schuldner mit. 5Bereits eingezogene Teilbeträge leitet der Gerichtsvollzieher entsprechend § 106 Nr. 6 an den Gläubiger weiter.

 

6.

1Genehmigt der Gläubiger den Rateneinzug oder willigt er ein, so ruht der Pfändungsauftrag. 2Der Gerichtsvollzieher zieht im Einverständnis mit dem Gläubiger die Raten ein. 3Der Gerichtsvollzieher ist auch berechtigt, die Raten beim Schuldner abzuholen.

 

7.

1Widerruft der Gläubiger die Ratenbewilligung, so ist das Ruhen des Verfahrens aufzuheben und der Auftrag nach den Bestimmungen des Gläubigers auszuführen. 2Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Titel die bisher eingezogenen Beträge und händigt diesen nach Abschluss des Verfahrens an den Gläubiger, bei vollständiger Befriedigung an den Schuldner aus.

 

8.

1Gehen weitere Aufträge gegen den Schuldner ein, so vollstreckt der Gerichtsvollzieher diese nach den geltenden Bestimmungen. 2Hinsichtlich der im ruhenden Verfahren angebotene Zahlungen ist davon auszugehen, dass diese aus dem pfandfreien Betrag des Schuldnereinkommens bestritten werden.

 

9.

Hat der Gerichtsvollzieher für mehrere Gläubiger gleichzeitig (§ 168 GVGA) einen erfolglosen Vollstreckungsversuch unternommen und versichert der Schuldner glaubhaft, die Geldforderung aller Gläubiger innerhalb der Frist durch Teilbeträge zur tilgen, verfährt der Gerichtsvollzieher nach den vorstehenden Nummern.

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