1.

1Macht der Schuldner im Termin glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde (§ 900 Abs. 3 ZPO), so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten. 2Ist das Vorbringen des Schuldners nicht glaubhaft, setzt der Gerichtsvollzieher den begonnenen Termin fort.

 

2.

1Die von dem Schuldner angebotene Tilgung kann regelmäßige feste monatliche Teilzahlungen, eine spätere einmalige Zahlung oder unterschiedlich hohe Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorsehen.

2An die Glaubhaftmachung des Schuldners sind hohe Anforderungen zu richten. 3In der Regel ist eine Teilleistung in Höhe etwa eines Sechstels der Gläubigerforderung zu verlangen.

 

3.

1Der Gerichtsvollzieher kann sogleich einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung z. B. nach Ablauf des Zeitpunkts für die Leistung der ersten Rate bestimmen. 2Eine neue Ladung des Schuldners ist entsprechend § 218 ZPO entbehrlich.

 

4.

1Hat der Gerichtsvollzieher keinen neuen Termin bestimmt, wird die Forderung aber tatsächlich nicht getilgt, beraumt er einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. 2Diesen Termin soll der Gerichtsvollzieher unmittelbar nach Einstellung der Ratenzahlung - spätestens nach Ablauf der Sechsmonatsfrist - bestimmen und den Schuldner erneut laden.

 

5.

1Der Gerichtsvollzieher ist nach seinem pflichtgemäßen Ermessen befugt, den Termin jeweils zur Rateneinziehung Monat für Monat zu vertagen oder auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach Ablauf der Gesamttilgungsfrist anzusetzen. 2Macht der Schuldner schon vor dem Termin dem Gerichtsvollzieher gegenüber glaubhaft, dass er binnen sechs Monaten tilgen kann, kann der Gerichtsvollzieher den Termin entsprechend später ansetzen.

3In dem nach Ablauf der Sechsmonatsfrist anberaumten neuen Termin ist eine nochmalige Vertagung bis zu zwei weiteren Monaten möglich, falls in dem Termin nachgewiesen wird, dass die Forderung zu drei Vierteln getilgt ist.

 

6.

1Der Gerichtsvollzieher bestimmt, in welcher Weise der Schuldner die Zahlungen zu leisten hat. 2Er zieht die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. 3Wenn das Einverständnis des Gläubigers mit einer Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher bei einer von dem Schuldner angebotenen Tilgung nicht bereits im Auftrag enthalten war, fragt der Gerichtsvollzieher schriftlich unter Beifügung einer Abschrift des Protokolls, das den Anforderungen der Nr. 9 genügt, wegen einer Genehmigung an. 4Dabei bittet er den Gläubiger unter Fristsetzung, sich zu der Einziehung der Teilbeträge durch den Gerichtsvollzieher zu erklären, andernfalls er nach Fristablauf dessen Schweigen als Zustimmung verstehen werde. 5An Bestimmungen des Gläubigers im Hinblick auf den Einzug einer vom Schuldner angebotenen Ratenzahlung ist der Gerichtsvollzieher gebunden.

6Hat der Gerichtsvollzieher einen Termin nach Nr. 1 angesetzt oder vertagt, sendet er die Vollstreckungsunterlagen dem Gläubiger zusammen mit dem aufgenommenen Protokoll und der Terminbestimmung mit der Aufforderung zurück, diese rechtzeitig zu dem bestimmten Termin wieder einzureichen. 7Er weist den Gläubiger darauf hin, dass der bestimmte Termin nicht durchgeführt werden kann, wenn die Vollstreckungsunterlagen nicht vorliegen. 8Zieht der Gerichtsvollzieher mit Einverständnis des Gläubigers Teilbeträge ein, so verbleiben die Vollstreckungsunterlagen bei dem Gerichtsvollzieher.

 

7.

Macht der Schuldner ein Ratenzahlungsangebot, bei dem die Höhe der Teilzahlungen nicht ausreicht, um die Forderung in sechs Monaten zu tilgen, so weist ihn der Gerichtsvollzieher darauf hin, dass er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und das unzureichende Ratenzahlungsangebot als grundlose Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Folge gilt, dass gegen ihn Haft angeordnet werden kann.

 

8.

Ein nach dieser Vorschrift angesetzter Termin ist aufzuheben, wenn der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung außerhalb eines solchen Termins abgibt.

 

9.

1Der Gerichtsvollzieher hat alles, was der Schuldner zur Glaubhaftmachung seines Ratenzahlungsangebots vorgetragen hat und die wesentlichen Umstände, die den Gerichtsvollzieher zur Annahme dieses Angebots bestimmt haben, in dem Protokoll oder einer Anlage dazu anzugeben. 2Ferner hat der Gerichtsvollzieher den genauen Inhalt des Ratenzahlungsangebots in dem Protokoll oder in einer Anlage dazu festzuhalten, insbesondere Zahlungstermine, Ratenhöhe und Zahlungsart.

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