1. |
1Macht der Schuldner im Termin glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde (§ 900 Abs. 3 ZPO), so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten. 2Ist das Vorbringen des Schuldners nicht glaubhaft, setzt der Gerichtsvollzieher den begonnenen Termin fort. |
3. |
1Der Gerichtsvollzieher kann sogleich einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung z. B. nach Ablauf des Zeitpunkts für die Leistung der ersten Rate bestimmen. 2Eine neue Ladung des Schuldners ist entsprechend § 218 ZPO entbehrlich. |
8. |
Ein nach dieser Vorschrift angesetzter Termin ist aufzuheben, wenn der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung außerhalb eines solchen Termins abgibt. |
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