Einziehung von Teilbeträgen § 114a GVGA
I. Die Praxis
GV kann Vereinbarung treffen …
Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsauftrages ist der Gerichtsvollzieher befugt und verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen einzuleiten, die zu einer gütlichen und zügigen Erledigung des Auftrages führen. Werden also keine pfändbaren körperlichen Sachen vorgefunden, so soll es das Ziel sein, dass der Gerichtsvollzieher Raten vom Schuldner einzieht. Die entsprechenden Verpflichtungen sind in §§ 806b, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO niedergelegt. Sie werden durch § 114a GVGA näher konkretisiert, der die Vorgehensweise und Voraussetzungen für die Bewilligung von Ratenzahlungen durch den Gerichtsvollzieher beschreibt.
… soll aber die Bedingungen des Gläubigers achten
In der Praxis sind die Gläubiger in den meisten Fällen zwar mit Ratenzahlungen einverstanden, jedoch nicht mit der Art und Weise, wie sie vom Gerichtsvollzieher gegenüber dem Gläubiger dokumentiert werden. Dieser Beitrag soll aufzeigen, wie die GVGA als Unterstützung in diesem Verfahren dient.
II. Bewilligung von Raten durch den Gerichtsvollzieher
Wann prüft der GV?
Kann die Forderung nur durch Raten getilgt werden, so hat der Gerichtsvollzieher nach § 114a Nr. 2 GVGA die Voraussetzungen zu prüfen. Dazu gehört, dass der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft darlegt, die Forderung in Raten ausgleichen zu können. Der Schuldner muss also darlegen, aus welchen Mitteln er in der Lage ist (weil er z. B. in einer anderen Sache die Forderung ausgeglichen hat und somit ein Betrag wieder zur Verfügung steht), die Raten zu bezahlen. Weiterhin muss auch erklärt werden, wie der Zahlungsweg im Bezug auf die Raten erfolgen wird und insbesondere die Ratenhöhe.
Auf belastbare Glaubhaftmachung achten
Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit, ob die Ratenzahlung durch den Schuldner auch tatsächlich erfolgen kann, ist nicht nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein entscheidender Faktor. Vielen Schuldnern ist bekannt, dass man einen Gläubiger oder dessen Vertreter mit dem "Zauberwort" Ratenzahlungen relativ leicht beruhigen kann. Es werden dann sehr schnell Raten vereinbart, jedoch vom Schuldner nicht eingehalten. Entscheidend ist, dass das Verfahren hierdurch unnötig verzögert wird. Die Glaubhaftmachung muss also nach Möglichkeit in jedem Fall geprüft werden, insbesondere im Bereich des Telefoninkassos. Weiterhin muss der Gerichtsvollzieher darauf achten, dass die Forderung kurzfristig durch Raten getilgt wird. Unter kurzfristig versteht die GVGA sechs Monate nach dem erfolglosen Vollstreckungsversuch. Dies entspricht den Vorgaben der ZPO. Ebenso muss der Gläubiger mit Ratenzahlungen einverstanden sein.
III. Das Einverständnis des Gläubigers
Hier ist der Gläubiger gefragt
Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens und kann demzufolge die Ratenzahlungen bewilligen, befristen, ablehnen oder unter Bedingungen stellen. Diese Vorgaben können bereits mit dem Vollstreckungsauftrag erteilt werden und müssen vom Gerichtsvollzieher gem. § 114a Nr. 5 GVGA beachtet werden.
Gerade bei der Laufzeit von Ratenzahlungen empfiehlt es sich, mit dem Vollstreckungsauftrag dem Gerichtsvollzieher die entsprechenden Vorgaben zu machen. Erfolgen hierzu keine Angaben, so bleibt dem Gerichtsvollzieher ohne Rücksprache nur die Möglichkeit von sechs Monaten. Wie jeder Gläubiger oder dessen Vertreter aus den eigenen Fällen weiß, werden die meisten Raten im Rahmen zwischen sechs und zwölf Monaten abgeschlossen. Dies sollte daher bei der Fristvorgabe mit beachtet werden.
Sollten Sie dem Gerichtsvollzieher das notwendige Vertrauen schenken, da er vor Ort mit dem Schuldner verhandelt und als Einziger die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse beurteilen kann, können Sie ihm auch in Ihrem Auftrag den Ermessungsspielraum für die Anzahl der Raten übertragen. Werden im Bezug auf die Genehmigung von Raten keine Angaben im Vollstreckungsauftrag gemacht, so unterstellt der Gerichtsvollzieher das Einverständnis des Gläubigers. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn ein Kombi-Auftrag gestellt wurde, d.h. der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher das Einverständnis vom Gläubiger einholen. Nach Genehmigung von Ratenzahlungen ruht das Verfahren, jedoch hat der Gläubiger oder Vertreter jederzeit die Möglichkeit, das Einverständnis zu widerrufen. In diesem Fall werden die bis dato eingegangenen Teilbeträge an den Gläubiger überwiesen und die Zwangsvollstreckung wird gemäß dem Auftrag des Gläubigers weitergeführt.
IV. Informationen für den Gläubiger
Protokollierungspflicht des GV
Die Praxis zeigt leider, dass die Gläubiger bei Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen nicht immer ausreichend vom Gerichtsvollzieher informiert werden. Dies betrifft sowohl die Frage, ob überhaupt eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen wurde, als auch die Laufzeit, die Zahlungszeitpunkte und die Zahlungshöhe. Der Gläubiger kann sich hier gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf § 114a Nr. 3 GVGA berufen. Danach muss der Gerichtsvollzieher die Umstände der angebotenen Ratenzahlung protokollieren und den Gläubiger über den fruchtlosen Pfändungsversuc...