BGH stärkt die Gläubiger
Die Entscheidung stellt eine wesentliche Stärkung der Möglichkeiten eines Gläubigers dar. Während die Kosten der reinen Vollstreckungsmaßnahmen durchweg verträglich sind, verursachen einerseits Maßnahmen der Informationsbeschaffung und andererseits Einziehungsklagen erhebliche Kosten. Hier ist insbesondere an die Durchsetzung von Ansprüchen auf Lohnverschleierung und/oder Lohnverschiebung nach § 850h ZPO oder auch auf die Realisierung von Ansprüchen aus der Pfändung des Taschengeldanspruches zu denken. In diesen Fällen ist eine Forderungsbefriedigung ohne Einziehungsklage kaum zu erreichen. Dabei geht der Gläubiger aber regelmäßig ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko ein. Es besteht die Gefahr "gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen", wenn der Erfolg der Einziehungsklage nicht sicher ist und zugleich auch feststeht, dass der Drittschuldner die Kosten tragen kann.
Soweit der Gläubiger bereits drei Vollstreckungsversuche durchgeführt und diese mit der Rechtsschutzversicherung auch abgerechnet hat, muss er die mit der Beantragung, dem Erlass und der Zustellung des PfÜB verbundenen Kosten zunächst selbst tragen. Hier fallen für den Bevollmächtigten eine 0,3-Verfahrensgebühr aus dem Streitwert und für das Vollstreckungsgericht eine Festgebühr von 15,00 EUR an. Hinzu kommen die Auslagen und die konkreten Zustellkosten an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) sowie den Schuldner (§ 829 Abs. 2 ZPO). Der Drittschuldner hat dann die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben und nachfolgend die dem Schuldner zustehenden Leistungen – soweit sie nicht besonderen Pfändungsschutzbestimmungen, wie etwa § 850c ZPO unterliegen – an den Gläubiger abzuführen. Tut er dies nicht, kann und muss Einziehungsklage erhoben werden.
Wirtschaftliches Risiko minimieren
Die jetzige Entscheidung des BGH erlaubt dies im Falle eines rechtlichen oder tatsächlichen Risikos für den Erfolg der Einziehungsklage nun auch dann ohne wirtschaftliches Risiko, wenn eine Rechtsschutzversicherung mit den einleitend beschriebenen Versicherungsbedingungen besteht. Der Bevollmächtigte wird also weiterhin in jedem Einzelfall zu prüfen haben, welche ARB dem Vertrag zugrunde liegen. Grundsätzlich sollte er auch bemüht sein, vor der Erhebung der Kosten auslösenden Einziehungsklage die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.