Der Gesetzgeber definiert erstmals den Pfändungsumfang bei der Kontopfändung
Mit der Reform der Kontopfändung wird erstmals eine gesetzliche Definition des Pfändungsumfangs bei der Kontopfändung mit § 833a Abs. 1 ZPO n.F. eingeführt.
Im Wortlaut: § 833a Abs. 1 ZPO n.F.
Pfändungsumfang bei der Pfändung von Kontoguthaben
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
(2) …
Was ist "Tagesguthaben"?
Nach § 833a ZPO n.F. erfasst die Pfändung das am Tage der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bestehende Guthaben sowie das Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Auf die unpräzise Formulierung hat schon Bitter hingewiesen (WM 2008, 141, 143). Den Tagessaldo gibt es weder rechtlich noch tatsächlich. Der Schuldner hat jederzeit einen Auszahlungsanspruch. Hierauf kommt es entscheidend an. Der Saldo wird nach jeder Gutschrift und jeder Auszahlung berechnet. Im Zeitpunkt des Auszahlungsverlangens wird entsprechend sein Anspruch berechnet. Nicht anders verhält es sich für den Gläubiger nach der Pfändung. Für die Praxis wird deshalb davon auszugehen sein, dass mit dem gepfändeten "Tagesguthaben" jeder einzelne Saldo nach einer Kontobewegung gemeint ist.
Keine Pfändungslücke: FoVo hilft
Um hier keine Pfändungslücke entstehen zu lassen, wird es für den Gläubiger aber zumindest zum Inkrafttreten der Reform unabdingbar sein, durch eine entsprechende Formulierung jede potentielle Lücke zu schließen. FoVo präsentiert hierzu ein Muster eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) nach der Reform (FoVo 2010, 26).
Das leistet die gesetzliche Regelung
Die Regelung in § 833a Abs. 1 ZPO n.F. wird für die Praxis sicherstellen, dass bei einer fehlerhaften Formulierung des PfÜB ein Mindestbestand an gepfändeten Ansprüchen, nämlich das Guthaben am Tage der Zustellung des PfÜB und der Folgetage gesichert ist. Die Hoffnung des Gesetzgebers, dass damit sprachlich schwerfällige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse entbehrlich werden, wird sich allerdings nicht erfüllen (so schon Bitter a.a.O.).
Pfändung mit ZU an Drittschuldner
Maßgeblich für die Pfändung bleibt zunächst die Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner. Dies ist zwar nicht in § 833a ZPO ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus der unveränderten Vorschrift des § 829 Abs. 3 ZPO. Dem Schuldner wird der PfÜB nur zur Kenntnisnahme und Aktivierung des Verfügungsverbotes zugestellt, § 829 Abs. 2 ZPO. In den dort genannten Fällen ist die Zustellung sogar erleichtert oder kann ganz entfallen.
Welche Konten sind von der Pfändung erfasst?
Gepfändet werden alle Guthaben auf allen von dem Schuldner bei dem Kreditinstitut unterhaltenen Konten, soweit der PfÜB hier keine Einschränkungen – etwa bei bekannten Treuhandkonten – enthält. Dabei bleibt zunächst unerheblich, ob es sich bei einem einzelnen Konto um ein Pfändungsschutzkonto oder ein "normales" Girokonto oder ein Sparkonto handelt. Dies wird erst relevant, wenn die Auszahlungsansprüche des Schuldners oder des Gläubigers zu bestimmen sind.
Die sehr komplexen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) finden sich in § 850k ZPO n.F. Diese Regelung wird in den nächsten Heften der FoVo mit den jeweiligen Berechnungsbeispielen aus der Praxis und den erforderlichen Arbeitshilfen vorgestellt.
Auch Sparkonten sind erfasst
Der Wortlaut der Vorschrift und die weitere Gesetzesbegründung zeigen, dass die Pfändung der Ansprüche aus einer Kontoverbindung neben den Ansprüchen aus dem Girokonto auch Ansprüche aus Sparkonten erfasst, auch wenn diese im PfÜB nicht ausdrücklich aufgeführt sind. § 833a Abs. 1 ZPO n.F. spricht nämlich lediglich von dem Konto und schränkt den Begriff weder auf das Pfändungsschutzkonto als Girokonto besonderer Art noch auf allgemein Girokonten ein. Die Gesetzesbegründung führt folgerichtig auch ausdrücklich aus, dass unter "Konto" alle Arten von Konten bei Kreditinstituten, insbesondere Giro- und Sparkonten, zu verstehen sind (BT-Drucks 16/7615, S. 16 a.E.). Hierauf wird sich der Gläubiger berufen können.
Was aber ist mit dem Dispositionskredit?
Der Begriff des Guthabens wird entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen sein, dass er nur den positiven Saldo erfasst, nicht aber auch die Kreditmittel. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch aus dem Dispositionskredit nicht kraft Gesetzes mit gepfändet.
Der Schuldner verfügt über ein Girokonto, auf dem ihm ein Dispositionskredit von 1.500 EUR eingeräumt ist. Hat der Schuldner am Tage der Pfändung einen positiven Saldo von 500 EUR, wird man dies als gepfändetes Guthaben sehen können. Hat er dagegen einen negativen Saldo von 700 EUR (Soll), so wird man davon auszugehen haben, dass er kein Guthaben hat. Die Differenz zum nicht ausgeschöpften Dispokredit von 800 EUR (1.500 EUR–700 EUR) ist also kein Guthaben.
Pfändung des Dispo mit dem PfÜB?
Die Formulierung ...