Im Rahmen der Vermögensoffenbarung hat der Schuldner alle Vermögenswerte anzugeben und so zu bezeichnen, dass der Gläubiger entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann. Der Gläubiger ist zu weiteren zusätzlichen Fragen an den Schuldner berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses und das Vorhandensein weiteren verwertbaren Vermögens bestehen. Ergänzende und vertiefende Fragen des Gläubigers, die über den Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks hinausgehen bzw. ihn präzisieren, sind ebenfalls zulässig, sofern es sich um einzelfallbezogene Fragen handelt, die sich an der konkreten Lebenssituation des Schuldners orientieren.
LG Münster, 25.8.2009– 5 T 376/09
I. Der Fall
Nachbesserungsverlangen kostenpflichtig zurückgewiesen
Der Schuldner hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Gläubiger beantragte, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses zu laden, wobei er einen Katalog von Fragen vorlegte, die der Schuldner seines Erachtens noch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß und vollständig beantwortet habe. Der Gläubiger stellte dabei ausdrücklich klar, dass sein Antrag nicht als Antrag nach § 903 ZPO umzudeuten sei. Der GV wies den Antrag des Gläubigers kostenpflichtig zurück mit der Begründung, der Schuldner habe sich vollständig erklärt, der eingereichte Fragenkatalog bezwecke lediglich die unzulässige Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. Die gegen die Ablehnung der Nachbesserung und die Auferlegung der Kosten gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und ausgeführt, es lägen weder die Voraussetzungen des § 807 ZPO für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses noch die Voraussetzungen des § 903 ZPO für eine Neuversicherung vor. Auf die sofortige Beschwerde hat das LG die Entscheidungen im tenorierten Sinn geändert.
II. Die Entscheidung
Die Voraussetzungen der Nachbesserung
Hat ein Schuldner die eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 807 ZPO bereits abgegeben, so ist er gemäß § 903 ZPO innerhalb einer Dreijahresfrist zur wiederholten eidesstattlichen Versicherung auf Antrag eines Gläubigers nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Gläubiger die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nur dann verlangen, wenn die eidesstattlich versicherten Angaben des Schuldners unklar oder lückenhaft waren und damit den Vorgaben des § 807 ZPO nicht genügten.
Vermögensverzeichnis ist nicht maßgeblich!
§ 807 ZPO verpflichtet den Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, in dem er für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen hat; er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucks zwar üblich, aber im Gesetz nicht vorgeschrieben und damit nicht zwingend. Maßgeblich ist allein, dass die Auskünfte und Angaben des Schuldners den Erfordernissen des § 807 ZPO entsprechen. Da es Sinn und Zweck einer Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO ist, den Gläubiger umfassend über die Vermögenswerte zu informieren, auf die er im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen kann, hat der Schuldner alle Vermögenswerte, die er besitzt, zu bezeichnen, und zwar so genau und vollständig, dass der Gläubiger entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.
Der Umfang der Auskunftspflicht
Auskunft zu geben hat der Schuldner über den gegenwärtigen Stand seines Vermögens, in den Ausnahmefällen des § 807 Abs. 2 Nr. 11 und 2 ZPO auch über ihm nicht mehr gehörende Vermögensgegenstände, nicht aber über alle nur denkbaren und eventuell möglichen künftigen Ansprüche. Der Gläubiger ist, soweit es zu seiner hinreichenden Information erforderlich ist, grundsätzlich zu weiteren zusätzlichen Fragen an den Schuldner berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Vermögensverzeichnis des Schuldners unvollständig ist und dass es weiteres verwertbares Vermögen des Schuldners gibt, das nicht angegeben wurde. Sein Fragerecht bezieht sich dabei nur auf solche Punkte, die nicht bereits Gegenstand der Vermögensaufstellung des Schuldners gewesen und vom Schuldner bereits beantwortet sind, wobei sich der Gläubiger, zumal der Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks teilweise sehr abstrakt formuliert und wenig detailliert ist, mit ganz allgemein gehaltenen Angaben des Schuldners nicht zufrieden geben muss. Ergänzende und vertiefende Fragen des Gläubigers, die über den Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks hinausgehen bzw. ihn präzisieren, sind zudem nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass es sich um einzelfallbezogene Fragen handelt, die sich an der konkreten Lebenssituation des Schuldners orientier...