Der Schuldner hat nach § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt zu versichern, wenn eine Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat.
Zu beachten ist, dass keine fruchtlose Vollstreckung stattgefunden hat, wenn der Schuldner nicht angetroffen wurde. Diesen Fall regelt § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach ist eine Offenbarungspflicht bei Nichtantreffen nur gegeben, wenn der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wurde, die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen zuvor angekündigt wurde und der Schuldner seine Abwesenheit nicht entschuldigen kann.
Ein erfolgloser Vollstreckungsversuch reicht
Um die fruchtlose Vollstreckung zu begründen, ist grundsätzlich ein erfolgloser Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen ausreichend, es sei denn, dass eine anderweitige unmittelbare Befriedigungsmöglichkeit "auf der Hand" liegt. Dabei reicht auch ein Teilvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, da in der Nichtbefriedigung der Teilforderung zugleich die Feststellung liegt, dass die gesamte Forderung nicht ausgeglichen werden kann (LG Kleve DGVZ 2010, 196). Der Nachweis, dass der Gläubiger vergeblich versucht hat, ein Bankkonto des Schuldners zu pfänden, soll dagegen nicht ausreichen (AG Neresheim DGVZ 2004, 156; AG Rheinsberg DGVZ 2004, 156).
Wird im Anschluss an einen erfolglosen Vollstreckungsversuch und den Antrag, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen, wenn der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhält. Ein erneuter Zwangsvollstreckungsversuch ist nicht erforderlich, da der bei Beantragung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgewiesene erfolglose Versuch einer Mobiliarvollstreckung für das gesamte Verfahren gilt. Dies soll auch dann gelten, wenn der Vollstreckungsversuch bei der erneuten Beantragung eines Haftbefehls bereits über elf Monate zurückliegt (LG Hannover ZVI 2003, 398). Kommt der Schuldner mit seinen Raten in Verzug, kann so argumentativ noch einmal ein gewisser Druck aufgebaut werden.
Andere Vollstreckungsmöglichkeit beseitigt Rechtsschutzbedürfnis
Werden dem Gläubiger im Laufe des Vollstreckungsverfahrens – etwa auf eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers nach § 806a ZPO – oder sonst Forderungen des Schuldners gegen Dritte bekannt, so ist zunächst dieser Vollstreckungsmöglichkeit nachzugehen. Daher fehlt es dem Gläubiger am Rechtsschutzbedürfnis für die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, es sei denn, er kann nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen auch die sich eröffnende Vollstreckungsmöglichkeit ins Leere laufen würde (LG Hamburg DGVZ 2006, 73; vorgehend AG Hamburg-Harburg DGVZ 2006, 73). Es liegen dann die Voraussetzungen des § 807 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Ist dem Gläubiger durch den fruchtlosen Vollstreckungsversuch der Arbeitgeber des Schuldners bekannt geworden, so muss er also zunächst eine Lohnpfändung versuchen (LG Koblenz DGVZ 1998, 43). Hat er die Forderung des Schuldners auf Arbeitsentgelt bereits gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für das Offenbarungsverfahren nur gegeben, wenn der Gläubiger nachweist, dass eine baldige Befriedigung der Vollstreckungsforderung hierdurch nicht erreicht werden kann (LG Heilbronn MDR 1993, 273).
Zwei Orte = Zwei Vollstreckungsversuche?
Verfügt der Schuldner sowohl über eine Wohnung als auch über ein Geschäftslokal, verlangt ein Teil der Rechtsprechung (AG Pirna DGVZ 2005, 186; OLG Köln InVo 2000, 172 = Rpfleger 2000, 283 = OLG-Report 2000, 235; LG Köln MDR 1976, 53; LG Wuppertal MDR 1964, 1012), dass die Pfändung an beiden Orten erfolglos gewesen sein muss. Soweit die Zwangsvollstreckung am Geschäftsort erfolglos war und der Wohnort mit zumutbaren Mitteln nicht zu ermitteln ist, genügt allerdings auch die fruchtlose Vollstreckung im Geschäftslokal (AG Gladbeck JurBüro 2002, 441 = InVo 2003, 80 = DGVZ 2003, 61). Andere verzichten auf diese weitere Voraussetzung (LG Duisburg JurBüro 1998, 43; LG Oldenburg JurBüro 1995, 442; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 145). Schon um die eigenen Befriedigungschancen zu wahren, sollte die Vollstreckungsmöglichkeit dem Offenbarungsverfahren immer vorgezogen werden und es sollte deshalb unmittelbar an beiden Orten vollstreckt werden.
Liegen Wohnung und Geschäftslokal nicht im gleichen Gerichtsvollzieherbezirk, kann der Gläubiger mit einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ohne Zeitverlust die Vollstreckungen auch parallel beantragen. Dies kann auch taktisch sinnvoll sein, weil der Schuldner nach Ankündigung der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ansonsten die pfändbaren Gegenstände auch jeweils an den anderen Ort verbringen kann.
Umzug kann Hindernis darstellen
Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfä...