unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung gegen eine Gesellschaft mit mehreren, örtlich verschiedenen Geschäftslokalen. Zwangsvollstreckungssache
Leitsatz (amtlich)
Eine Zwangsvollstreckung gegen eine Gesellschaft mit mehreren, Örtlich verschiedenen Geschäftslokalen ist im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO nur dann fruchtlos verlaufen, wenn der Gläubiger in allen Geschäftsräumen des Schuldners die Vollstreckung versucht oder er glaubhaft macht, daß ein weiterer Pfändungsversuch nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen würde.
Normenkette
ZPO § 807
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 16.09.1998; Aktenzeichen 19 T 131/99) |
AG Köln (Entscheidung vom 16.09.1998; Aktenzeichen 288 M 1138/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger vom 1. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 1999 – 19 T 131/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens haben die Gläubiger zu tragen.
Gründe
1.
Die Gläubiger betreiben gegen die Firma S. Telecom AG, vormals S. Zink AG, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Schuldnerin hat seit dem vorigen Jahrhundert ihren Sitz in S. und ist seit dieser Zeit ununterbrochen bei dem für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragen. In mehreren Schreiben gab die Schuldnerin jeweils als Büroanschrift eine Adresse in K. an.
Auf Antrag der Gläubiger führte der Gerichtsvollzieher unter dieser Anschrift am 18. Juni 1999 gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung durch, die ausweislich des Gerichtsvollzieherprotokolls vom 22. Juni 1997 fruchtlos verlief. Nachdem der für die Schuldnerin geladene Vorstand nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschien, hat das Amtsgericht Köln auf Antrag der Gläubiger am 7. Oktober 1999 gegen den Vorstand einen Haftbefehl erlassen. Auf die hiergegen am 12. Oktober 1999 eingegangene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 11. November 1999 den Haftbefehl aufgehoben und den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gegen den Vorstand der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diese ihnen am 18. November 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger vom 1. Dezember 1999, die an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist.
2.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Streitfall erfüllt. Die Gläubiger werden durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil das Landgericht die ihnen günstige Entscheidung aufgehoben hat.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Rügen der Gläubiger rechtfertigen keine Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft und den Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Vorstand der Schuldnerin liegen nicht vor.
Zulässig ist der Antrag auf Anordnung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – und damit auch die Anordnung der Haft selbst – nur dann, wenn ein Schuldner verpflichtet ist, die Versicherung abzugeben. Hierbei müssen neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen die in § 807 ZPO bezeichneten, in jeder Lage des Offenbarungsverfahren von Amts wegen zu prüfenden (OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 486 [488]; Schneider, MDR 1976, 533 [535]) besonderen Voraussetzungen der Verpflichtung zur eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vorliegen.
Hieran fehlt es. Die Gläubiger haben weder nachgewiesen, daß die Pfändung bei der Schuldnerin nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch haben sie glaubhaft gemacht, daß sie durch eine Pfändung keine vollständige Befriedigung erlangen können (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Den Nachweis einer fruchtlosen Pfändung haben die Gläubiger nicht durch die Vorlage des Protokolls des Gerichtsvollziehers Wingens vom 22. Juni 1999 geführt. Zwar hat der Gerichtsvollzieher hierin bescheinigt, daß eine am 18. Juni 1999 in den Geschäftsräumen der Schuldnerin durchgeführte Vollstreckung erfolglos war. Dieser Vollstreckungsversuch unter der von der Aktiengesellschaft in verschiedenen Schreiben selbst angegebenen Büroanschrift in K. reicht jedoch zur Erfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzung des § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt von dem Gläubiger nicht nur einen erfolglosen Vollstreckungsversuch. Vielmehr muß er alle zumutbaren Pfändungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere nachhaltige Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Dies entspricht den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen des Gebots der Verhältnismäßigkeit und des angemessenen Interessenausgleichs. Kein Schuldner soll gezwungen werden, den Bestand seines Vermögens zusammenzustellen und eidesstattlich zu versichern, wenn der Gläub...