Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift der bei den Akten verbliebenen Urschrift, die den Zweck hat, die Urschrift außerhalb der Akten im Rechtsverkehr zu ersetzen bzw. zu vertreten. Die Ausfertigung muß daher die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben. Deshalb müssen Angaben, die § 908 ZPO als Mindestinhalt für den Haftbefehl fordert, in der vom Richter unterzeichneten Haftanordnung enthalten sein.
Normenkette
ZPO §§ 807, 901, 908
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 28.08.1989; Aktenzeichen 19 T 101/89) |
AG Köln (Aktenzeichen 285 M 844/89) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. August 1989 – 19 T 101/89 – geändert und wie folgt neu gefaßt:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Haftanordnung und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 8. April 1989 – 285 M 844/89 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden in dem Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln und der Erstbeschwerde vor dem Landgericht Köln nicht erhoben.
Die Entscheidung über die den Parteien erwachsenen außergerichtlichen Kosten in den beiden Beschwerderechtszügen wird dem Amtsgericht übertragen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.1.1988 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß desselben Gerichts vom 28.1.1989 – jeweils 214 C 338/87 –. Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Amtsgericht Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch die Schuldnerin auf den 5.4.1989 bestimmt. Zu diesem Termin ist die Schuldnerin am 22.3.1989 geladen worden. Im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.3.1989, der am Folgetage bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat die Schuldnerin Terminaufhebung beantragt und ausgeführt, daß bei ihr ein Vollstreckungsversuch bisher nicht stattgefunden habe, so daß eigentlich eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung nicht existieren dürfte. Falls eine solche Bescheinigung aber erteilt worden sei, so müsse sie inhaltlich unrichtig sein. Mit Verfügung vom 3.4.1989 hat das Vollstreckungsgericht die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin darauf hingewiesen, daß die in diesem Schriftsatz erhobenen Einwendungen durch Widerspruch im Termin geltend zu machen seien.
Im Termin vom 5. April 1989 ist die Schuldnerin nicht erschienen. Am 6.4.1989 hat der Vollstreckungsrichter bei dem Amtsgericht Köln eine Verfügung unterzeichnet, deren – weiter unten wiedergegebene – Ziffer 1 mit „Haftbefehl” unterschrieben ist. Aufgrund dieser Verfügung ist der Gläubigerin die Ausfertigung eines Haftbefehls erteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 20.4.1989 hat die Schuldnerin gegenüber dem Amtsgericht ausgeführt, sie bleibe dabei, daß ein Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers nicht stattgefunden habe. Zugleich hat sie gebeten, ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Kopie des Vollstreckungsprotokolls sowie der Fruchtlosigkeitsbescheinigung zu übersenden. Diese Bitte hat der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht durch Verfügung vom 26.4.1989 abgelehnt, weil die Vollstreckungsunterlagen bereits an die Gläubigerin zurückgesandt worden wären. Mit weiterer Verfügung vom 5.5.1989 hat der Vollstreckungsrichter die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin darauf hingewiesen, daß bereits Haftbefehl erlassen worden sei. Gegen die Haftanordnung sei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Der Schriftsatz vom 20.4.1989 könne nicht als Einlegung dieses Rechtsmittels gewertet werden.
Mit Schriftsatz vom 3.5.1989, der bei Gericht am 5.5.1989 eingegangen ist, hat die Schuldnerin gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat sie erneut darauf verwiesen, daß ein Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers nicht stattgefunden habe, so daß das Fruchtlosigkeitsattest nicht korrekt sein könne. Auch eine Benachrichtigung über eine vergeblich versuchte Vollstreckung sei nicht erfolgt. Die Gläubigerin hat beantragt, diese Beschwerde kostenfällig zurückzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Schuldnerin entziehe sich hartnäckig allen Vollstreckungsversuchen.
Durch Beschluß vom 28.8.1989, der den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 5.9.1989 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe zu Recht Haftbefehl erlassen, nachdem die Schuldnerin im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen sei. Zwar liege ausweislich der Bescheinigung des Gerichtsvollziehers … vom 27.2.1989 keine frucht...