Zwangsverwaltung kann der Zwangsversteigerung vorzuziehen sein
Verfügt der Schuldner über ein Grundstück, muss der Gläubiger die Immobiliarzwangsvollstreckung in den Fokus nehmen. Sofern seine Forderungen den Betrag von 750 EUR übersteigen, gibt § 866 Abs. 3 BGB ihm die Möglichkeit, eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen zu lassen. Wird später aus der Zwangssicherungshypothek die Immobiliarzwangsvollstreckung betrieben, hat dies den Vorteil, dass der Gläubiger aus der Rangklasse 4 befriedigt wird und damit gegenüber den persönlichen Gläubigern, die aus der Rangklasse 5 befriedigt werden, bevorteilt ist, § 10 ZVG.
Zwangsverwaltung bei laufenden Einnahmen aus dem Grundstück
Die Zwangsverwaltung ist der Zwangsversteigerung vorzuziehen, wenn die Zwangsversteigerung keine vollständige Befriedigung der Gläubiger verspricht, aus dem Grundstück jedoch laufende Einnahmen erzielt werden, die auf Dauer zu einem Forderungsausgleich führen können. In taktischer Hinsicht ist die Zwangsverwaltung insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die Pfändung der Miet- oder Pachteinnahmen bereits durch andere Gläubiger erfolgt ist und deshalb nur eine nachrangige Befriedigung erzielt werden kann. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und die vorrangige Stellung als Gläubiger der Rangklasse 4 aufgrund der Sicherungshypothek kann eine frühere Befriedigung erreicht werden.
Entscheidung zeigt Besonderheiten aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der GbR
Die Entscheidung des BGH zeigt nun die Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der GbR auf. Diese Besonderheiten sind durchaus nicht nur bei der Zwangsverwaltung, sondern auch den weiteren Arten der Zwangsvollstreckung zu beachten.
Das müssen Sie nach der Umschreibung zustellen
Ist ein Titel nach § 727 ZPO umgeschrieben worden, muss nach § 750 Abs. 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des umgeschriebenen Titels nebst beglaubigter Abschriften der der Umschreibung zugrunde liegenden Urkunden zugestellt werden. Der BGH schränkt nun aber § 750 Abs. 2 ZPO ein. Die Beifügung der Rechtsnachfolgeurkunde soll dem Schuldner die Prüfung einer wirklichen Rechtsnachfolge erlauben (BGH NJW-RR 2007, 358; BGH NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn 28), um die es in der Sache nicht geht. Diese Frage kann hier offen bleiben. Für die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das nach § 800 Abs. 2 ZPO generell nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Gesellschafterwechsel, im Grundbuch vollzogen ist. Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren H.-J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden.
An wen ist bei der GbR zuzustellen?
Bei der Zustellung an eine GbR hat der BGH schon 2006 dem Gläubiger eine Last genommen. Es muss prinzipiell nicht an alle Gesellschafter, sondern nur an einen der zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter zugestellt werden (BGH NJW 2006, 2191). Soweit keine Erkenntnisse zur Regelung der Geschäftsführung vorliegen, kann und muss aber an alle Gesellschafter zugestellt werden. Eine solche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn eine Geschäftsführung bestellt war.