Leitsatz
1. Ist über einen Schutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO bereits entschieden, ist ein neuer Antrag aufgrund des gleichen Sachverhalts unzulässig.
2. Die Vollstreckung stellt eine besondere Belastung dar, ohne als solche auch die Sittenwidrigkeit zu begründen. Es bedarf dazu weiterer Umstände des konkreten Einzelfalls, die objektiv für die Allgemeinheit als Sittenwidrigkeit gelten.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 19.11.2018 – 31 M 2329/18
1 I. Der Fall
Nachzahlungen auf dem P-Konto
Der Schuldner hat am 31.10.2018 die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 765a ZPO beantragt. Der Antraggegner wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Schuldner stellt verspäteten Schutzantrag
Von dem Schuldner wurde bereits unter dem 8.6.2018 ein Vollstreckungsschutzantrag über den Betrag gestellt. Der Antrag ist fristgebunden, so dass eine Antragstellung innerhalb der Frist gemäß § 835 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, da der Drittschuldner das der Pfändung unterliegende Guthaben sodann an den Gläubiger auskehrt. Der Antrag war verspätet erfolgt, so dass er zurückzuweisen war. Der Zurückweisungsbeschluss wurde von der Rechtskraft abhängig gemacht. Mangels bisheriger Erteilung eines rechtkräftigen Beschlusses konnte die Drittschuldnerin den Betrag noch nicht an die Gläubigerin auskehren.
Jetzt der zweite Versuch
Mit Antrag des Schuldners vom 31.10.2018 wurde erneut die Freigabe des Guthabens aus den Zahlungen im April 2018 (Nachzahlungen aus Sozialleistungen und Gutschriften von gekündigten Versicherungen) begehrt.
2 II. Die Entscheidung
Entscheidung ist bereits abschließend getroffen
Der Antrag ist zulässig und in vollem Umfang unbegründet. Der Schuldner kann grundsätzlich nach § 765a ZPO eine abweichende Festsetzung des nach § 850k Abs. 1, 2 ZPO unpfändbaren Betrages wegen des Erhalts einer Nachzahlung beantragen. Über die Freigabe des Guthabens wurde hier aber bereits mit Beschluss vom 29.6.2018 entschieden, so dass eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht möglich ist. Der Schuldner hätte Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen müssen.
Antrag ist aber auch unbegründet
Im Übrigen ist der Antrag auch nach § 765a ZPO nicht begründet. Das Vollstreckungsgericht kann gemäß § 765a ZPO eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise nur dann aufheben, wenn die Maßnahmen unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers für den Schuldner wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Als absolute Ausnahmevorschrift und Härteklausel ist die Vorschrift eng auszulegen. Voraussetzung ist demnach, dass sich der Schuldner in einer Ausnahmesituation befindet und die angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Sittenwidrigkeit ist objektiv zu beurteilen
Hierbei ist die Sittenwidrigkeit nicht nur nach dem Empfinden der Betroffen zu beurteilen, sondern auch nach objektiven Gesichtspunkten. Es muss das Ergebnis der Vollstreckung von der Allgemeinheit als sittenwidrig empfunden werden. Eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines vollstreckbaren Titels wird nicht dadurch sittenwidrig, dass sie überhaupt stattfindet. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist stets eine große Belastung für den Betroffenen selbst, nicht jedoch die besondere Einzelsituation, auf die § 765a ZPO abstellt.
Vollstreckung ist Belastung, aber nicht sittenwidrig
Die Generalklausel des Schuldnerschutzes setzt mithin das Vorliegen ganz besonderer Umstände voraus, die dazu führen, dass die einzelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner auch dann eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wenn die Interessenabwägung unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers erfolgt. Härten, die die Zwangsvollstreckung mit sich bringt, müssen hingenommen werden. Die für die Beurteilung des Falles wesentlichen Umstände müssen eindeutig sein und so stark zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibt. Für die Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Wie schon der Wortlaut des § 765a ZPO nahelegt, kommt den Interessen des Gläubigers bei der vorzunehmenden Abwägung ein besonderes Gewicht zu, denn sein Recht ist im Erkenntnisverfahren bereits festgestellt und als gerechtfertigt anerkannt worden.
§ 765a ZPO verlangt Offensichtlichkeit und Eindeutigkeit
Das Bedürfnis, den Schuldner vor der Härte der Vollstreckungsmaßnahme zu schützen, muss eindeutig und wesentlich stärker sein als das Interesse des Gläubigers bei der Durchsetzung seiner Rechte. Der Schuldner hat seinen Freigabeantrag darauf gestützt, dass das Guthaben für Aufwendungen aus seiner selbstständigen Tätigkeit freigegeben werden soll. Darin wird keine besondere Härte nach § 765a ZPO gesehen, da die Rechnungen durch den Schuldner bereits vollumfänglich beglichen worden sind. Weiter kann dem Gläubiger nicht nachteilig entgegengehalten werden, dass der Schuldner unvorhergesehene Aufwen...