Gegen die Vorschussanforderung des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum BGH unstatthaft. Es ist der Weg über die Kostenbeschwerde einzuschlagen. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb an das OLG zu verweisen.
BGH, Beschl. v. 7.11.2018 – VII ZB 49/17
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