Leitsatz

Gegen die Vorschussanforderung des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum BGH unstatthaft. Es ist der Weg über die Kostenbeschwerde einzuschlagen. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb an das OLG zu verweisen.

BGH, Beschl. v. 7.11.2018 – VII ZB 49/17

1 I. Der Fall

Vollstreckung in die Früchte auf dem Halm

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner. Sie ließ im August 2016 durch den Obergerichtsvollzieher (OGV) auf mehreren landwirtschaftlichen Flächen Weizen auf dem Halm pfänden. Nach Aberntung der Feldfrüchte wurde der Weizen eingelagert.

GV fordert Vorschuss für Einlagerung

Mit Schreiben vom 10.4.2017 forderte der OGV einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 EUR binnen einer Frist von zwei Wochen für die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Einlagerung des Weizens. Für den Fall, dass der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt werde, drohte er die Aufhebung der Pfändung des eingelagerten Weizens an.

Der Gläubiger wehrt sich

Gegen die Vorschussanforderung hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Das AG – Vollstreckungsgericht – hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr vorinstanzliches Begehren weiter.

2 II. Die Entscheidung

Statt § 574 ZPO ist § 5 Abs. 2 GvKostG einschlägig

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LGs bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des OGV ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht statthaft. Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in seinem Beschluss vom 10.1.2018 – VII ZB 65/17 (NJW 2018, 1606) eingehend dargelegt.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum OLG zulässig, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat.

Rechtsmittel nicht unzulässig, sondern zu verweisen

Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des LG nicht die Rechtsbeschwerde zum BGH, sondern die weitere Beschwerde zum OLG statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige OLG abzugeben (BGH NJW 2018, 1606).

Fehler des LG: keine Kosten

Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG Gebrauch.

3 Der Praxistipp

Über das GvKostG in das GKG

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des GV, die Durchführung des Auftrags nach § 4 Abs. 1 S. 2 GvKostG von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anzuwenden, § 5 Abs. 3 GvKostG.

Die Bestimmungen verweisen auf § 66 Abs. 2 bis 8 GKG. Nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den BGH ausgeschlossen

Nach dem BGH (NJW 2018, 1606) gilt auch hinsichtlich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens eines GV im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags nichts anderes. Aus dem in § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GvKostG geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass damit der gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittelweg eröffnet wäre. Soweit § 5 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit nach Ansicht des BGH allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt, nicht hingegen der Rechtsmittelweg

Erinnerung – Beschwerde – weitere Beschwerde

Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Kostenschuldners die (unbefristete) Beschwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von anderen Kosten richtet.

FoVo 2/2019, S. 39 - 40

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